Für wen gilt das landesgleichstellungsgesetz?
Das Landesgleichstellungsgesetz (LGG) gilt für den gesamten öffentlichen Dienst in Nordrhein-Westfalen und verfolgt zwei Zielsetzungen: Beseitigung von Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts sowie eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
Wer muss einen Gleichstellungsbeauftragten haben?
In jeder Dienststelle mit mindestens 100 Beschäftigten ist aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten, nach geheimer Wahl durch die weiblichen Beschäftigten, eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Gleichstellungsbeauftragte nach dem BGleiG kann also nur eine Frau werden.
Wer bestellt die Gleichstellungsbeauftragte?
(1) Jede Dienststelle mit mindestens 20 Beschäftigten bestellt eine Gleichstellungsbeauftragte und mindestens eine Stellvertreterin. Die Bestellung erfolgt nach vorheriger Ausschreibung oder Durchführung eines Interessenbekundungsverfahrens.
Wer schreibt den gleichstellungsplan?
Gleichstellungspläne erstellen müsse die Obersten Landesbehörden oder die von diesen für ihren Geschäftsbereich bestimmten Dienststellen, die für das Personalwesen zuständigen Stellen der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die öffentlich-rechtlichen Betriebe (§ 14 Abs. 1).
Was ist ein gleichstellungsplan?
Der Gleichstellungsplan dient der Erreichung der Ziele des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) und ist ein wesentliches Instrument der Personal- planung, insbesondere der Personalentwicklung. Als Instrument zur Steuerung und Kontrolle trägt er zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern bei.
Wer erstellt den frauenförderplan?
Ein Instrument zur Förderung der Gleichstellung ist der Frauenförderplan, den jede Dienststelle für einen Zeitraum von drei Jahren zu erstellen hat (§ 7 Landesgleichstellungsgesetz(LGG)).
Welche Rechte hat die Gleichstellungsbeauftragte?
(1) 1Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, den Vollzug dieses Gesetzes sowie des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Hinblick auf den Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen wegen ihres Geschlechts, insbesondere bei Benachteiligungen von Frauen, zu fördern und zu überwachen.
Ist die Gleichstellungsbeauftragte eine Interessenvertretung?
Die Gleichstellungsbeauftragte ist eben keine Interessenvertretung – wie inzwischen alle wissen dürften -, sondern Teil der Verwaltung. Die Auseinandersetzung mit ihrer Meinung, gegebenenfalls in Form eines Votums, ist daher Teil des internen Meinungsbildungsprozesses der Verwaltung.
Was darf eine Gleichstellungsbeauftragte?
In der Bundesverwaltung hat die Gleichstellungsbeauftragte die Aufgabe, den Vollzug des BGleiG und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG – teilweise, hinsichtlich Benachteiligungen wegen des Geschlechts und wegen sexueller Belästigung) zu fördern und zu überwachen.