Für wen gilt das Gleichbehandlungsgesetz?
Das AGG ist nach § 6 I AGG anwendbar für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende, Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind und Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie für Personen, deren Beschäftigungsverhältnis …
Was regelt der zweite Abschnitt der Gleichstellung?
Der zweite Abschnitt (§§ 5 – 11) regelt Maßnahmen zur Gleichstellung, bspw. die einzelfallbezogene Quotenregelung (§ 8), die Regelungen über Qualifikation und Benachteiligungsverbote (§ 9) und den Gleichstellungsplan (§ 11). Im dritten Abschnitt (§§ 12 – 15) finden sich Bestimmungen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Was gilt für das Gleichbehandlungsgesetz?
Das Gleichbehandlungsgesetz gilt jedenfalls für alle Arbeitnehmer/-innen, die einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag haben. Es gilt aber auch für arbeitnehmerähnliche Beschäftigungsverhältnisse beziehungsweise für Heimarbeiter/-innen.
Welche Stellung hat der EuGH bei der Durchsetzung von Gleichstellung?
Dem EuGH kommt eine bedeutsame Stellung bei der Durchsetzung von Gleichstellung zu, da er für die Auslegung des EU-Rechts zuständig ist und gewährleistet, dass das EU-Recht in allen Mitgliedstaaten auf die gleiche Weise angewandt wird. Das BGleiG setzt europa- und auch völkerrechtliche Vorgaben um:
Wie entwickelten sich die Regelungen zur Gleichstellung im Bundesdienst?
Die Regelungen zur Gleichstellung im Bundesdienst entwickelten sich sukzessiv. In den 1980/1990er Jahren gab es zunächst rechtlich unverbindliche Richtlinien zur Förderung von Frauen. Gesetzlich verankert wurde dieses Ziel 1994 im Frauenfördergesetz des Bundes (FFG), das programmatisch noch eine reine Frauenförderung vorschrieb.