Für wen gilt das Sorgfaltspflichtengesetz?
In Deutschland ansässige Unternehmen ab einer Größe von 3.000 Mitarbeiter*innen werden dazu verpflichtet, ihrer menschenrechtlichen Verantwortung und Sorgfaltspflicht in ihren Lieferketten besser nachzukommen.
Was regelt die EU?
Die EU beruht auf dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Alle ihre Tätigkeiten stützen sich auf freiwillig und demokratisch von ihren Mitgliedstaaten vereinbarte Verträge. Die Menschenrechte werden durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt.
Wer überprüft das Lieferkettengesetz?
Der Regierungsentwurf wurde nach Diskussionen der Regierungsparteien und durch Anträge der zuständigen Ausschüsse noch an einigen Stellen nachgebessert. Am 25. Juni 2021 hat der Bundesrat dem Entwurf zugestimmt, so dass das Gesetz nun entsprechend in Kraft treten kann.
Wie hat der Bundesrat das Gesetz gebilligt?
Juni 2021 hat der Bundesrat das Gesetz gebilligt. Ziel ist es, den Schutz der Menschenrechte in globalen Lieferketten zu verbessern. Es geht nicht darum, überall in der Welt deutsche Sozialstandards umzusetzen, sondern um die Einhaltung grundlegender Menschenrechtsstandards wie des Verbots von Kinderarbeit und Zwangsarbeit.
Was legt das Gesetz für Unternehmen und Betroffenen fest?
Das Gesetz legt klare und umsetzbare Anforderungen für die Sorgfaltspflichten von Unternehmen fest und schafft so Rechtssicherheit für Unternehmen und Betroffene. Mir fällt ein großer Stein vom Herzen, dieses Gesetz wird Millionen von Kindern und Familien in Entwicklungsländern ein Stück bessere Lebenschancen und Zukunftsperspektiven geben.
Was gibt es für ein dynamisches Gesetz?
Im Unterschied dazu gibt ein dynamisches Gesetz an, wie sich ein einzelnes Objekt unter den gegebenen Bedingungen verhält. Wenn man z. B. die Kraft kennt, die auf einen Körper mit einer bestimmten Masse wirkt, dann kann man mithilfe des newtonschen Grundgesetzes eindeutig ermitteln, wie groß seine Beschleunigung ist.
Wie unterscheiden sich die EU-Richtlinien von anderen Verordnungen?
Die EU-Richtlinien unterscheiden sich demnach in zwei relevanten Punkten von diesen Verordnungen: die Richtlinien sind zum einen zwar für die Mitgliedstaaten verbindlich bezüglich des avisierten Ziels, wie beziehungsweise mit welchen Mitteln dieses erreicht wird bleibt jedoch den Mitgliedstaaten selbst überlassen.