Habe ich ein Recht auf Einsicht in meine Personalakte?
Was das Gesetz sagt. Bei Personalakten ist das Einsichtsrecht in § 83 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Demnach hat der Mitarbeiter eines Unternehmens das Recht, ohne Angabe von Gründen jederzeit seine Personalakte einzusehen.
Wer darf Mitarbeiterdaten einsehen?
Einsichtsrecht: Datenschutz beachten Bei digitalen Personalakten wird der Anspruch auf Einsichtnahme durch den datenschutzrechtlichen Anspruch auf Auskunft nach § 34 BDSG i.V.m. § 15 DSGVO ergänzt. Danach dürfen Mitarbeiter alle über sie gespeicherten Daten einsehen.
Wie hat der Arbeitnehmer das Recht in die eigene Personalakte Einsicht zu nehmen?
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, in die eigene Personalakte Einsicht zu erlangen. So ist es im Paragraf 83 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) festgesetzt: (1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen.
Was gilt für Vorgesetzte in der Personalakte?
Sie als Vorgesetzter haben ein Einsichtsrecht in die gesamte Personalakte, um z. B. Personalentscheidungen treffen zu können. Gleiches gilt für Mitarbeiter, an die Sie die Personalarbeit umfassend delegiert haben. Auskünfte an Dritte aus der Personalakte dürfen nur gegeben werden, wenn Ihr Beschäftigter dem zugestimmt hat.
Was ist mit der digitalen Personalakte zu tun?
Werden die Akten in Papierform geführt, ist dies für Personalverantwortliche mit Aufwand verbunden. Bei einer digitalen Personalakte rufen Mitarbeiter ihre Daten dagegen bequem am Computer oder Smartphone auf. Doch was ist bei der Einsicht in die Personalakte generell zu beachten – was ist erlaubt und was nicht?
Was ist die Personalakte?
Die Personalakte umfasst alle Informationen und Unterlagen, die der Arbeitgeber über den Mitarbeiter hat. Dabei kommen aber nur solche Daten in die Akte, die für das Arbeitsverhältnis relevant sind. Sehr sensible Daten, z. B. zu Krankheiten oder Fehltritten, dürfen nicht in der formellen Akte stehen, sondern müssen außerhalb aufbewahrt werden.