Hat der bedürftige Ehepartner Anspruch auf Trennung?
Trennen sich Ehepaare und lassen sich scheiden, hat der bedürftige Ehepartner für den Zeitraum der Trennung Anspruch auf Trennungsunterhalt und nach der Scheidung Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt.
Ist die Ehe nach dem Tod des Ehepartners rechtsgült?
Nach dem Tod des Ehepartners besteht für den Hinterbliebenen entsprechend § 46 SGB VI ein Anspruch auf eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente. Um jedoch Ehen zu verhindern, die einzig der Altersabsicherung dienen, hat der Gesetzgeber spezifische Regelungen erlassen. Grundsätzlich muss die Ehe zum Zeitpunkt des Todes rechtsgültigen Bestand haben.
Was hat der Ehegatte nach der Trennung Anspruch auf Unterhalt?
Das Wichtigste. Nach der Trennung hat der bedürftige Ehegatte Anspruch auf Trennungsunterhalt und nach der Scheidung Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Diese Unterhaltsansprüche können aber nachträglich entfallen. So besteht kein Anspruch auf Unterhalt bei eheähnlicher Gemeinschaft.
Was ist der Zeitraum zwischen der Trennung und der Scheidung?
Entscheidend ist der Zeitraum zwischen Trennung und Scheidung. Nach der Scheidung werden Sie unter Umständen weiterhin Unterhalt zahlen müssen, die Ansprüche werden dann jedoch als Ehegattenunterhalt bezeichnet. Bei dieser Art des Unterhalts gelten strengere Vorgaben, sodass Ihr Expartner stärker verpflichtet wird, für sich selbst zu sorgen.
Wie unterscheiden sich die unterhaltsberechtigten Ehegatten?
Grundsätzlich ist hierbei zu unterscheiden zwischen dem unterhaltspflichtigen und dem unterhaltsberechtigten Ehegatten. Geht der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine neue Ehegemeinschaft ein, so entfällt sein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach der Wiederheirat gegenüber dem Unterhaltsschuldner – dem Ex-Ehepartner.
Hat der Ehegatte keinen Anspruch mehr auf Unterhalt?
Das bedeutet: Der Ehegatte hat bei Wiederheirat nach der Scheidung auf Unterhalt keinen Anspruch mehr, wenn eine neue Ehe eingegangen bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet wird. Der neue Ehegatte ist nunmehr zum Unterhalt verpflichtet (§ 1360 BGB).
Sind Lebenspartner nicht miteinander verheiratet?
Sind Lebenspartner nicht miteinander verheiratet oder leben sie nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, bestehen keine gegenseitigen Unterhaltsansprüche. Sie stehen sich wie Fremde gegenüber. Jede finanzielle Unterstützung ist freiwillig.