Hat der geschiedene Ehegatte Anspruch auf ein Erbrecht?

Hat der geschiedene Ehegatte Anspruch auf ein Erbrecht?

Der geschiedene Ehegatte hat weder ein Erbrecht noch einen Anspruch auf den zuvor beschriebenen Voraus. Das gleiche gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch, wenn ein Scheidungsverfahren anhängig war, das infolge des Todes des Erblassers nicht mehr rechtskräftig abgeschlossen wurde.

Wann verbleibt der Erbteil des überlebenden Ehegatten bei einem Viertel?

Ab dem dritten zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Kindes verbleibt es für den im Güterstand der Gütertrennung lebenden Ehegatten wiederum bei einem Viertel. Durch diese Ausnahmeregelung will der Gesetzgeber verhindern, dass der Erbteil des überlebenden Ehegatten geringer als der eines Kindes ist.

Wann kommt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten zum Tragen?

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten kommt wie schon zuvor das gesetzliche Erbrecht der Verwandten nur dann zum Tragen, wenn der Erblasser kein Testament und keinen Erbvertrag hinterlassen hat, mit denen er die Erbfolge nach seinem Tod geregelt hat.

Wie wird der Güterstand auf die überlebenden Ehegatten beeinflusst?

Oben wurde bereits erwähnt, dass der Güterstand, in dem die Eheleute zum Todeszeitpunkt gelebt haben, die Höhe des auf den überlebenden Ehegatten entfallenden Erbanteil beeinflusst.

Wie kann der Ehegatte für die Zugewinngemeinschaft einfordern?

Lebten die Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes in einer Zugewinngemeinschaft, kann der Überlebende für den Zugewinnausgleich zusätzlich pauschal ein weiteres Viertel an der Erbschaft einfordern. Gemäß Erbrecht hat der Ehegatte bei Enterbung einen Anspruch auf den Pflichtteil am Erbe, der sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beschränkt.

Welche Ehegatten haben Anspruch auf einen Pflichtteil?

Ehegatten haben, wie die Kinder des Erblassers, Anspruch auf einen Pflichtteil, wenn der Partner sie vor seinem Ableben enterbt hat oder sie gar nicht erst im Testament oder in einem Erbvertrag aufführt. Dabei kommt es, wie im Ehegattenerbrecht, zum einen auf den Güterstand an, in dem das Paar lebte.

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