Hat Erbe Anspruch auf Pflichtteilsergänzung?
Pflichtteilsergänzung trotz Erbenstellung Wenn ein Erbe mindestens die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils bekommen hat, hat er keinen Anspruch auf den Zusatzpflichtteil nach § 2305 BGB. Auch der gesetzliche oder testamentarische Erbe oder Vermächtnisnehmer hat den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB).
Wann ist der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet?
1 BGB). Der Erbe ist dann „nicht verpflichtet“, wenn z.B. kein oder nur unzureichend Nachlass vorhanden ist, der Erbe nur beschränkt auf den Nachlass oder als Teilschuldner haftet und der Nachlass nicht zur Pflichtteilsergänzung ausreicht. Die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses ist ausreichend.
Was fällt unter pflichtteilsergänzungsanspruch?
Pflichtteilsergänzungsanspruch entsteht gemäß § 2325 BGB, wenn der Pflichtteilsberechtigte von einer Schenkung des Verstorbenen erfährt. Üblicherweise werden Schenkungen, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers erfolgten, dann für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs berücksichtigt.
Wie befindet sich ein Grundstück im Erbrecht?
Häufig befindet sich im Nachlass ein Grundstück. Das Grundstück kann die Beteiligten aus den verschiedensten Gründen vor große Herausforderungen stellen. Hier wird die Rolle eines Grundstücks im Erbrecht näher dargestellt.
Ist der Wert des geerbten Grundstücks bekannt?
Der Wert des geerbten Grundstücks dürfte Erben in der Regel zunächst nicht bekannt sein. Letztlich ist es jedoch ohnehin so, dass das Finanzamt von sich aus auf die Erben zukommt und sie zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung auffordert.
Ist der Grundstücksverkauf durch eine Erbengemeinschaft schwieriger?
Der Grundstücksverkauf durch eine Erbengemeinschaft ist umso schwieriger, je mehr Miterben es gibt, denn dann steigt die Wahrscheinlichkeit, dass mindestens einer der Beteiligten andere Vorstellungen hat als die Miterben. Kommt keine Einigung zustande, bleiben Miterben, die ihren Anteil gern veräußern wollen, im Idealfall drei Möglichkeiten:
Was gilt bei der Schenkung im Erbrecht?
Bei Schenkung gilt die 10-Jahresfrist im Erbrecht. Ausschlaggebend ist dabei jedoch die Eigentumsübertragung der verschenkten Vermögenswerte (z. B. Datum der Grundbuchänderung). Beim Pflichtteil sind keine Fristen für die Auszahlung im Erbrecht gesetzt. In der Regel wird die Begleichung der eingeforderten Ausgleichszahlung umgehend fällig.