In welchem Gesetz ist die elterliche Sorge zu finden?

In welchem Gesetz ist die elterliche Sorge zu finden?

§ 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze. (1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

Wo ist das Sorgerecht geregelt?

Das Sorgerecht regelt das elterliche Recht zur Erziehung und die Pflicht zur Versorgung und zur Betreuung eines gemeinsamen minderjährigen Kindes. Es wird vom Gesetzgeber in den §§ 1626 – 1698b des BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) geregelt.

Wie kommt gemeinsame elterliche Sorge zustande?

Die gemeinsame Sorge kommt zustande durch übereinstimmende Erklärungen der Eltern, die el- terliche Sorge für das Kind gemeinsam übernehmen zu wollen (§ 1626 a Abs. 1 BGB). Dabei spielt es kei- ne Rolle, ob die Eltern des Kindes zusammenleben.

Wer ist Personensorgeberechtigt BGB?

Personensorgeberechtigter ist, wem die Personensorge gem. § 1626 BGB zusteht. Dies sind in der Regel beide (leibliche) Eltern und die Adoptiveltern (§ 1754 BGB). Auch nach Scheidung bleiben die Eltern Personensorgeberechtigte, wenn nicht ein Elternteil Antrag auf Sorgeübertragung gestellt hat (§ 1671 BGB).

Wie setzt sich das Sorgerecht zusammen?

Die elterliche Sorge setzt sich aus der Vermögenssorge und der Personensorge zusammen. Hinzu kommt die gesetzliche Vertretung des Kindes. Das Sorgerecht für ein Kind ist damit das Recht zur Erziehung und die Pflicht zur Betreuung und Versorgung eines minderjährigen Kindes und im BGB (§§ 1626 – 1698b) geregelt.

Wie ist das Sorgerecht in Deutschland?

Das Sorgerecht steht in Deutschland für eheliche Kinder beiden verheirateten Elternteilen, welche in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, grundsätzlich gemeinsam (§ 1626 Abs. 1 BGB) zu. Die Eltern haben das Sorgerecht gemeinsam und eigenverantwortlich zum Besten des Kindeswohls auszuüben.

Was bedeutet Umgangs und Sorgerecht?

Umgangsrecht ist ein Begriff des Familienrechts. Er beschreibt den Anspruch auf Umgang eines minderjährigen Kindes mit seinen Eltern und jedes Elternteils mit dem Kind, in besonders gelagerten Fällen auch das Recht Dritter auf Umgang mit dem Kind beziehungsweise des Kindes mit Dritten.

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