In welchen Fallen kann auf eine Mahnung verzichtet werden?

In welchen Fällen kann auf eine Mahnung verzichtet werden?

Unabhängig von einer etwaigen Anmahnung durch den Gläubiger oder deren Entbehrlichkeit gerät der Schuldner einer Geldforderung nach §286 Abs. 3 BGB spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug, ohne dass zusätzlich eine Mahnung erforderlich wäre.

Wann kann auf eine Mahnung verzichtet werden?

Auf eine Mahnung kann verzichtet werden, wenn die Forderung durch ein Kalenderdatum auf der Rechnung bestimmt ist, oder wenn sonst ein Zahlungsdatum ermittelbar ist, etwa „10 Tage nach Lieferung“. Entbehrlich ist das Mahnschreiben auch dann, wenn der Schuldner die Zahlung ausdrücklich verweigert hat.

Wann gerät der Schuldner in Verzug?

Der Schuldner, der eine fällige Geldforderung nicht bezahlt, gerät 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer vergleichbaren Aufstellung automatisch in Verzug. Ist der Rechnungsempfänger Verbraucher, gilt dies jedoch nur, wenn in der Rechnung/Aufstellung auf diese Rechtsfolgen besonders hingewiesen wird.

Ist der Schuldner trotz Fälligkeit in Verzug?

In beiden Beispielfällen erbringt der Schuldner seine Leistung trotz Fälligkeit nicht und gerät dadurch in Verzug laut § 286 BGB. Es handelt sich also um eine Leistungsverzögerung, die der Schuldner zu vertreten hat. Normalerweise bedarf es für den Schuldnerverzug einer Mahnung – nicht jedoch in unserem ersten Beispiel.

Wann kommt der Verbraucher in den Schuldnerverzug?

Handelt es sich um eine Forderung, die als Gegenleistung für eine andere Leistung gedacht ist, so kommt der Schuldner spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. Verbrauchern gegenüber gilt diese 30-Tage-Regel aber nur, wenn der Gläubiger darauf hinweist, dass der Verbraucher nach 30 Tagen in Schuldnerverzug gerät.

Ist die Fälligkeit Voraussetzung für den Verzug?

Die Fälligkeit ist Voraussetzung dafür, dass eine Leistung verlangt werden kann, sie löst jedoch keinen Verzug aus. Eine weitere Möglichkeit, ohne Mahnung den Verzug herbeizuführen, ist in § 286 Abs. 3 BGB geregelt.

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