In welchen Gesetztestexten sind die Grundrechte verankert?
Grundrechte
- Recht auf Gleichheit aller Staatsbürgerinnen/aller Staatsbürger vor dem Gesetz.
- Recht auf Leben.
- Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung (Folter) unterworfen zu werden.
- Recht auf persönliche Freiheit.
- Verbot der Sklaverei und Leibeigenschaft, der Zwangs- und Pflichtarbeit.
Wie kann man die Grundrechte unterteilen?
Die Grundrechte lassen sich einteilen in Rechte, die bestimmte Freiheiten für die Menschen in Deutschland festschreiben [Freiheitsrechte ; Art. 2, 4, 5, 8, 9, 11, 12, 17 GG], in solche, die die Gleichbehandlung garantieren [Gleichheitsrechte; Art. 1, 2, 10, 13, 14, 16, 102 GG]. Hinzu kommen Verfahrensrechte.
Wann wurden Grundrechte eingeführt?
23. Mai 1949
Am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz im Rahmen einer feierlichen Sitzung des Parlamentarischen Rates ausgefertigt und verkündet.
Ist körperliche Unversehrtheit ein Grundrecht?
Die körperliche Unversehrtheit ist ein Grundrecht aller Menschen. Jeder Mensch hat das Recht darauf, dass sein Körper und sein Geist vom Staat nicht verletzt, sondern geschützt wird.
Wie lassen sich die Grundrechte einteilen und wie wird diese Einteilung im Grundgesetz gekennzeichnet?
Eine andere Einteilung unterscheidet zwischen Freiheitsrechten, wie dem Recht auf freie Meinungsäußerung, Gleichheitsrechten, zum Beispiel dem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und der Gleichberechtigung von Mann und Frau, und Unverletzlichkeitsrechten oder Abwehrrechten, wie Unverletzlichkeit der Wohnung.
Was schützt die körperliche Unversehrtheit?
Der Artikel schützt die körperliche Unversehrtheit eines Menschen. Der Staat muss den Körper, den Geist und das Leben aller Menschen schützen. Der Staat darf zum Beispiel niemanden foltern. Der Staat darf niemanden durch Folter verletzen oder töten.
Kann das Recht auf körperliche Unversehrtheit eingeschränkt werden?
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Kraft Gesetzes kann die körperliche Unversehrtheit jedoch nach (§ 20 Abs. 6 IfSG) eingeschränkt werden, wodurch es auch beispielsweise außerdem ermöglicht wird, potentiellen Straftätern zur Tatsachenfeststellung Blutproben zu entnehmen (§ 81a StPO).