Ist 326 eine Anspruchsgrundlage?
Gemäß § 326 II 1 Alt. 2 BGB behält der Schuldner der Leistung den Anspruch auf die Gegenleistung, wenn sich der Gläubiger der Leistung zu dem Zeitpunkt, wo die Unmöglichkeit eingetreten ist, im Annahmeverzug befindet und der Schuldner die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat (deklaratorisch insofern, § 446 S.
Wann prüfe ich Gläubigerverzug?
Voraussetzung für einen Gläubigerverzug ist, dass der Schuldner sowohl zu einer Leistung berechtigt ist und andererseits auch die Möglichkeit hat, die Leistung zu erbringen. Die Leistungsberechtigung des Schuldners setzt entsprechend § 271 Abs. 3 BGB eine bestehende Leistungspflicht voraus.
Was versteht man unter Gegenleistung?
Unter Gegenleistung versteht man im Schuldrecht bei gegenseitigen Verträgen die fällige Leistung, die an den anderen Vertragspartner im Gegenzug zu dessen Leistung zu erbringen ist. Aus einem gegenseitigen Vertrag schuldet jeder Vertragspartner die versprochene Leistung nach § 322 Abs. 1 BGB nur Zug um Zug gegen Erhalt der Gegenleistung.
Wie ist der Rechtsbegriff Gegenleistung geregelt?
Da der Rechtsbegriff Gegenleistung erst in den §§ 320 ff. BGB eingeführt wird, kann in den vorherigen Vorschriften lediglich die Leistungsgefahr gemeint sein, in den nachfolgenden Bestimmungen ist dann von der Gegenleistungsgefahr die Rede (Ausnahme: in den § 644, § 645 BGB sind beide Gefahren geregelt).
Was ist Gegenleistungsgefahr?
Die Gegenleistungsgefahr ist das Risiko, die eigene Gegenleistung noch erbringen zu müssen, obwohl die Leistung ausgeblieben ist. Dieses Risiko trägt alleine der Gläubiger der Gegenleistung. Damit entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung, wenn zuvor die Leistung des Vertragspartners untergegangen ist.
Was ist Gegenleistung bei Verträgen im Alltag?
Gegenleistung bei Verträgen im Alltag. Bei einem Kaufvertrag ist der Kaufpreis die Gegenleistung für die Ware und umgekehrt, beim Mietvertrag ist die Miete die Gegenleistung für die Gebrauchsgewährung und umgekehrt. Der Werkvertrag behandelt die Herstellung eines Werks, dessen Bezahlung die Gegenleistung darstellt und umgekehrt.