Ist das Berufungsgericht gebunden an die Feststellungen der ersten Instanz?
Bei der Berufung ist das Berufungsgericht nach der Neuregelung ab 01. Januar 2002 an die Feststellungen der ersten Instanz gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, § 529 Abs.1 Nr.1 ZPO.
Wie entscheidet das Oberverwaltungsgericht über die Zulassung der Berufung?
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Zulassung der Berufung durch Beschluss. Es lässt die Berufung zu, wenn in der Zulassungsschrift bzw. der Begründung für den Antrag auf Berufungszulassung ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und auch vorliegt. Wird die Zulassung der Berufung abgelehnt, wird das angegriffene Urteil rechtskräftig.
Wie kann eine Rücknahme der Berufung erfolgen?
Eine Rücknahme der Berufung kann immer bis zur Verkündung des Berufungsurteils erfolgen. Die Begründung ist gemäß § 320 Abs. 3 ZPO in schriftlicher Form bei dem Berufungsgericht einzureichen, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist.
Wie kann ich bei Unzulässigkeit der Berufung entschieden werden?
Es hat allerdings eine Reihe weiterer Entscheidungsmöglichkeiten: Bei Unzulässigkeit der Berufung kann nach Anhörung der Beteiligten auch durch Beschluss – also ohne mündliche Verhandlung – entschieden werden ( § 125 VwGO ).
Kann das Berufungsgericht alles so abgespielt haben?
Sobald jedoch Zweifel daran bestehen, dass sich alles so abgespielt hat, kann das Berufungsgericht die entsprechenden Ereignisse neu untersuchen und durchaus auch eine neue Beweisaufnahme durchführen. Dabei kann es Zeugen ein weiteres Mal anhören oder auch Dokumente, Fotos und Sachverständigengutachten ein weiteres Mal ansehen und prüfen.
Kann das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig zurückweisen?
Es kann auch passieren, dass das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig zurückweist. Dagegen kann der Berufungskläger Rechtsbeschwerde einlegen.
Wie wird die Berufung beim Berufungsgericht eingelegt?
Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift beim Berufungsgericht (= iudex ad quem) eingelegt (§ 519 Abs. 1 ZPO).