Ist das Gericht an die Vorgaben der Sorgerechtsverfugung gebunden?

Ist das Gericht an die Vorgaben der Sorgerechtsverfügung gebunden?

Das Gericht ist grundsätzlich an die Vorgaben in der Sorgerechtsverfügung gebunden. Es darf nur dann davon abweichen, wenn die Voraussetzungen für eine Vormundschaft fehlen oder wenn das Gericht daran zweifelt, dass das Wohl des Kindes beim vorgeschlagenen Vormund gewährleistet ist.

Wie kann man die Sorgerechtsübertragung entziehen?

In diesen Fällen erfolgt eine Sorgerechtsübertragung an den anderen Elternteil (vgl. § 1680 Absätze 1 und 3 BGB). Das Jugendamt kann den Eltern das Sorgerecht nicht entziehen, nur ein Beschluss durch das Familiengericht.

Kann das Jugendamt das Sorgerecht entziehen?

Das Jugendamt kann den Eltern das Sorgerecht nicht entziehen, nur ein Beschluss durch das Familiengericht. Das Jugendamt muss allerdings einschreiten, wenn es Kenntnis Umständen erlangt, die auf eine Gefährdung des Kindeswohls hindeuten.

Welche Vorschriften gibt es für die Hinterlegung einer Sorgerechtsverfügung?

Für die Hinterlegung einer Sorgerechtsverfügung gibt es keine gesetzlichen Vorschriften. Wichtig ist, dass sie nach Ihrem Tod schnell auffindbar ist. Zur Aufbewahrung bieten sich an: Natürlich können Sie auch das Original amtlich verwahren lassen und dem Vormund eine Kopie geben. So sind Sie auf der sicheren Seite.

Wer ist in der Sorgerechtsverfügung angegeben?

Zunächst einmal sollte in der Sorgerechtsverfügung angegeben sein, wer im Fall einer schweren Erkrankung oder im Todesfall die Vormundschaft für die minderjährigen Kinder übernehmen soll. Dabei ist es allerdings ratsam, nicht nur einen Vormund zu benennen, sondern zusätzlich dazu eine Ersatzperson zu bestimmen.

Ist das Sorgerecht nach dem Tod der Großeltern geeignet?

Soll das Sorgerecht nach dem Tod beider Elternteile den Großelter n übertragen werden, so können die Eltern zu Lebzeiten eine Sorgerechtsverfügung aufsetzen. Diese Verfügung wird durch das Familiengericht allerdings dahingehend geprüft, ob die darin genannten Personen als Vormund (vgl. §§ 1773 ff. BGB) für das Kind geeignet sind.

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