Ist das Zurückbehaltungsrecht nicht ausgeschlossen?
Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts darf schließlich nicht ausgeschlossen sein. Insoweit kommen zunächst einmal vertragliche Vereinbarungen in Betracht. Grundsätzlich kann das Zurückbehaltungsrecht durch vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden. Im Falle der Vereinbarung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist § 309 Nr. 2b zu beachten.
Ist der Anspruch auf Erteilung der Quittung fällig?
Der Anspruch auf Erteilung der Quittung wird allerdings erst fällig, wenn die Leistung erbracht wird. Das schließt streng genommen ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 aus, weil der Schuldner die Quittung eben nicht verlangen kann, solange er seinerseits noch nicht geleistet hat.
Ist mangelnde Zurückhaltung ein Zeichen von Ungerechtigkeit?
Das trifft nicht immer den Kern einer Person, aber mangelnde Zurückhaltung wäre pietätlos. Wer Zeuge einer Ungerechtigkeit wird, sollte hingegen weniger zurückhaltend sein und dies klar benennen. Geschieht das nicht, ist die Zurückhaltung wohl eher ein Zeichen von mangelndem Rückgrat oder Opportunismus.
Welche Wirkung hat die Abwehr des Zurückbehaltungsrechts?
Ihre Wirkung besteht entweder darin, dass der Gläubiger zur Abwehr des Zurückbehaltungsrechts Sicherheit leistet (§ 273 Abs. 3) oder dass die beiden Leistungen jetzt nicht mehr uneingeschränkt gefordert werden können. Vielmehr darf nach § 274 Abs.
Wann bleibt die Bundesregierung geschäftsführend im Amt?
Bis zur Bildung einer neuen Koalition bleibt die Bundesregierung geschäftsführend im Amt. Das sieht Artikel 69 des Grundgesetzes vor. So bleibt die Bundesregierung vollständig handlungsfähig, bis eine neue Regierung gebildet worden ist. Berlin, 24.10.17: Einen Monat nach der Bundestagswahl konstituiert sich der neue Bundestag.