Ist der Antrag eines Glaubigers zulassig?

Ist der Antrag eines Gläubigers zulässig?

„Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.“.

Wann liegt die Mitgläubigerschaft vor?

Danach liegt Mitgläubigerschaft dann vor, wenn der Schuldner zu einer unteilbaren Leistung verpflichtet ist und kein Fall der Gesamtgläubigerschaft vorliegt. Nach § 432 Abs. 1 S. 1 kann der Schuldner hier nur an alle Gläubiger gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger umgekehrt nur die Leistung an alle fordern.

Wie wirkt die Erfüllung bei einem Gläubiger gegenüber dem anderen Beteiligten?

Gegenüber dem Schuldner ist also jeder einzelne Gläubiger für die gesamte Leistung empfangszuständig. Dies wird noch einmal klargestellt durch § 429 Abs. 3 S. 1, der auf § 422 verweist. Nach dessen Abs. 1 S. 1 wirkt die Erfüllung bei einem Gläubiger auch gegenüber dem anderen Beteiligten.

Wie kann der andere Gläubiger seinen Anteil an Leistung verlangen?

Der eine Gläubiger kann vom anderen Gläubiger somit einen Anteil an der Leistung des Schuldners verlangen. Bei der Gesamtgläubigerschaft stehen den Gläubigern jeweils eigene Ansprüche zu.

Ist der Gläubigerantrag zurückgewiesen?

Wird der Gläubigerantrag zurückgewiesen, weil die Kosten nicht gedeckt sind, so kann der Schuldner kaum die entsprechenden Kosten aufbringen. Dann muss der Gläubiger die Kosten tragen. Das gilt auch dann, wenn er seinen Insolvenzantrag zurücknimmt.

Ist die Mitwirkung des Gläubigers erforderlich?

Denn in den meisten Schuldrechtsverhältnissen ist die Mitwirkung des Gläubigers erforderlich, damit ein Schuldner seine Leistung erfüllen kann. Zwar gibt es in Deutschland keine gesetzliche Regelung, wonach der Gläubiger zur Entgegennahme der Leistung des Schuldners verpflichtet ist.

Wie funktioniert der Aufruf bei Gläubigern?

Durch den Aufruf wird es möglich, dass Gläubiger Ihre Forderungen bei der betroffenen Firma anmelden können. Somit garantiert der Aufruf, dass alle Gläubiger berücksichtigt und der der Gesellschaftsauflösung nicht übergangen werden.

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