Ist der Patient verstorben?
Ist der Patient verstorben, kann er keine Erklärungen hinsichtlich der Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht abgeben. Mit dem Tod geht das Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über.
Ist die Verschwiegenheitspflicht des Arztes über den Tod des Patienten hinausgegangen?
Da die Verschwiegenheitspflicht des Arztes über den Tod des Patienten hinausgeht, darf sie gegenüber nahen Angehörigen nur ausnahmsweise und lediglich im vermuteten Einverständnis des Patienten gebrochen werden.
Was sind die Rechte des Patienten und seiner Erben nach dem Tod des Patienten?
Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht. Der Anspruch des Patienten und seiner Erben nach dem Tod des Patienten Einsicht in dessen Krankenakte zu nehmen, war grundsätzlich auch schon vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes gegeben.
Kann der Arzt die Patientenunterlagen verweigern?
Aber spätestens wenn es dem Erben gelingt, dem Gericht glaubhaft zu machen, dass Zweifel an der Korrektheit der ärztlichen Behandlung und an der Höhe der Abrechnung durch den Arzt bestehen, kann der Arzt die Herausgabe der Patientenunterlagen nicht verweigern.
Was ist die zeitliche Überschneidung der Rechnung und des Erbfalls?
Hier ist die zeitliche Überschneidung der Rechnung und des Erbfalls problematisch, jedoch sind Sie bereits ab dem 30.4.2009 als Erbe anzusehen und müssen die Rechnung grundsätzlich begleichen. Nach § 1942 BGB geht die Erbschaft auf den berufenen Erben über unbeschadet des Rechts, sie auszuschlagen.
Was gilt für die Weitergabe von Daten an die ärztlichen Verrechnungsstellen?
Dies gilt auch für die Weitergabe von Daten an die ärztlichen Verrechnungsstellen, auch wenn diese grundsätzlich selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Von einer stillschweigenden Einwilligung des Patienten muss der Arzt ausgehen, wenn es sich um die Weitergabe dieser Daten an den Hausarzt handelt, der die ärztliche Behandlung fortsetzt.
Was machte die Ehefrau eines verstorbenen Patienten geltend?
Mit dieser frage hatte sich das Oberlandesgericht München im Jahre 2008 zu beschäftigen. Die Ehefrau eines verstorbenen Patienten machte als Erbin gegenüber dem behandelnden Arzt geltend, man dürfe ihr die Herausgabe der Krankenunterlagen nicht verweigern. Sie benötige diese zur Durchsetzung möglicher Arzthaftungsansprüche.