Ist der Widerspruch auch ohne Unterschrift anerkennbar?

Ist der Widerspruch auch ohne Unterschrift anerkennbar?

Nun kann es sein, dass eine Behörde einen Widerspruch auch ohne Unterschrift im Original anerkennt. Dies ist beispielsweise bei einem Fax, einer einfachen E-Mail oder einer Nachricht per Online-Kontaktformular der Fall.

Wie setzt der Betroffene ein Widerspruchsschreiben auf?

Für seinen Widerspruch setzt der Betroffene zwar ein Schreiben auf und übermittelt seine Widerspruchserklärung somit als Text an die zuständige Stelle. Damit die Vorgabe der Schriftform erfüllt ist, muss das Schreiben aber auch unterschrieben sein. Dabei erfüllt die Unterschrift drei wesentliche Funktionen:

Was muss eine Unterschrift enthalten?

Was muss eine Unterschrift enthalten? Die Unterschrift dient als sogenannte „ eindeutige Willensbekundung “ und muss daher dem Unterzeichnenden eindeutig zugeordnet werden können. Daher muss nach Ansicht der Rechtslehre und der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Unterschrift den vollen Familiennamen aufweisen.

Wie lange dauert der Widerspruch bei der zuständigen Stelle?

Innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids muss der Widerspruch somit bei der zuständigen Stelle eingegangen sein. Damit die Frist gewahrt ist, muss der Widerspruch aber tatsächlich vor Ablauf der Frist ankommen.

Warum muss die Unterschrift abgekürzt werden?

Daher muss nach Ansicht der Rechtslehre und der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Unterschrift den vollen Familiennamen aufweisen. Abgekürzt werden dürfen lediglich Vor- und Zwischennamen. Die Unterschrift ist auch vom Namenskürzel – den bloßen Initialen – abzugrenzen, welches den Anforderungen einer Unterschrift nicht genügt.

Was sind die Anwendungsbereiche von Unterschriften?

Typische Anwendungsbereiche sind Schriftstücke, Verträge und Urkunden. Aber auch Quittungen und Bürgschaften bedürfen der Unterschrift. Zwar sind bei vielen Vertragsarten Unterschriften nicht zwingend notwendig, Sie können aber im Zweifel eine durchaus gewichtige Beweisfunktion einnehmen.

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