Ist der Wille der Wahlerin eindeutig zu erkennen?

Ist der Wille der Wählerin eindeutig zu erkennen?

Der Wille des Wählers bzw. der Wählerin muss eindeutig zu erkennen sein. Bei der Stimmabgabe muss durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich gemacht werden, welchem Bewerber die Stimme gelten soll. Nicht zwingend erforderlich ist somit, dass ein Kreuz im vorgesehenen Kreis erfolgt.

Kann das Testament ungültig sein?

Das Testament kann nicht nur dann ungültig sein, wenn die Unterschrift fehlt, zu einer Unwirksamkeit des Testaments kann es auch kommen, wenn die sogenannte Unterschrift nicht den Voraussetzungen des Gesetzes bzw. der Rechtsprechung entspricht.

Ist ein letzter Wille unwirksam?

Ein letzter Wille, auf dessen Inhalt ein Dritter einen erheblichen Einfluss hatte, wird gemäß § 2064 Bürgerliches Gesetzbuch unwirksam. Der § 2065 BGB untersagt es sogar, dass ein Erblasser zu Lebzeiten in seinem letzten Willen einem Dritten die freie Entscheidungsgewalt über die Gültigkeit des Testaments einräumt.

Wie ist die Nichtigkeit von Verträgen geregelt?

Ein besonders wichtiger Fall der Nichtigkeit von Verträgen ist in § 125 BGB geregelt. Dieser betrifft die Formnichtigkeit. Grundsätzlich sind Rechtsgeschäfte formfrei. In bestimmten Fällen ist jedoch eine bestimmte Form vorgeschrieben.

Wie erfolgt die Festlegung einer gewillkürten Erbfolge?

Die Festlegung einer solchen gewillkürten Erbfolge erfolgt in der Regel im Rahmen eines Testaments, wobei diesbezüglich auch ein Erbvertrag als letztwillige Verfügung akzeptiert wird.

Wann muss die Verfügung des Erblassers eröffnet werden?

Die Verfügung des Erblassers muss binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von der zuständigen Behörde eröffnet werden (ZGB 557 I). Alle an der Erbschaft Beteiligten erhalten auf Kosten der Erbschaft eine Abschrift der eröffneten Verfügung, soweit diese sie angeht (ZGB 558 I).

Kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen?

Das Gericht kann jedoch schon vorher eine einstweilige Anordnung treffen (§ 44 Abs. 4 WEG). Erfolgt keine Beschlussanfechtung, wird der Beschluss rechts- und bestandskräftig. Jeder Eigentümer muss diesen Beschluss akzeptieren. Unzureichende Angaben zu Tagesordnungspunkten in der Einladung

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