Ist die Annahme von Muenzen und Banknoten Pflicht?

Ist die Annahme von Münzen und Banknoten Pflicht?

Allerdings sind in Deutschland auf Euro lautende Münzen und Scheine das einzige gesetzliche Zahlungsmittel. Demnach ist weder ein Laden noch ein Lokal verpflichtet, mehr als 50 Münzen anzunehmen oder die Bezahlung von Einkäufen über eine Gesamtsumme von 200 Euro hinaus in Cent und Euro-Stücken zuzulassen.

Was versteht man unter Zahlungsmittel?

Als Zahlungsmittel gelten im Zahlungsverkehr übertragbare, einheitliche und zählbare Wertträger, die als Gegenleistung (etwa beim Kaufvertrag) oder als Transferleistung (etwa bei der Schenkung) dienen.

Sind Münzen gesetzliches Zahlungsmittel?

Münzen sind beschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Niemand ist dazu verpflichtet, mehr als 50 Münzen oder Hartgeld im Wert von über 200 Euro anzunehmen.

Wann dürfen Händler die Annahme von Münzen laut Gesetz verweigern?

Die erste leitet sich aus dem Münzgesetz ab (§ 3 Abs. 1 Satz 2). Demnach ist weder ein Laden noch ein Lokal verpflichtet, mehr als 50 Münzen anzunehmen oder die Bezahlung von Einkäufen über eine Gesamtsumme von 200 Euro hinaus in Cent und Euro-Stücken zuzulassen.

Kann man mit Sammlermünzen bezahlen?

Gesetzliches Zahlungsmittel Geschäfte in Deutschland müssen deutsche 10-Euro-Sammelmünzen also annehmen. Insgesamt dürfen die Sammelmünzen bei einer Zahlung den Wert von 200 Euro aber nicht überschreiten. Allerdings darf das Geschäft die Annahme von Sammelmünzen im Voraus verweigern – zum Beispiel durch ein Schild.

Ist man verpflichtet Kleingeld annehmen?

„Niemand ist verpflichtet, mehr als 50 Münzen bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen“, stellt Binnebößel klar. Sie können das Kleingeld am Schalter abgeben oder in Einzahlungsautomaten ihrer Hausbank einwerfen. In beiden Fällen bekommt der Kunde einen Einzahlungsbeleg für sein Girokonto.

Wie viel Kleingeld muss ein Verkäufer annehmen?

Und Vorsicht: Auch bei der Akzeptanz von Münzgeld beim Einkaufen kann es Grenzen geben. Niemand ist verpflichtet, mehr als 50 Münzen bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen. Grundlage hierfür ist Artikel elf der EG-Verordnung Nr. 974/98 des Rates über die Einführung des Euro.

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