Ist die Bestellung des Verwalters und der Verwaltervertrag eigenstandig?

Ist die Bestellung des Verwalters und der Verwaltervertrag eigenständig?

Die Bestellung des Verwalters und der Abschluss des Verwaltervertrages sind jeweils eigenständige Rechtsakte (sogenannte Trennungstheorie). In der Praxis ergeben sich daher teilweise erhebliche Probleme, wenn die Bestellung des Verwalters und der Verwaltervertrag unterschiedliche Laufzeiten haben.

Was müssen bei der Verwalterbestellung geregelt werden?

Nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung müssen bei der Verwalterbestellung auch die wesentlichen Eckpunkte des Verwaltervertrags, also die vertraglich geschuldete Vergütung und die Dauer des Vertrags, geregelt werden.

Was ist der Weg-Verwaltervertrag?

Verwalterbestellung und Verwaltervertrag sind eigenständige Rechtsakte. Nach der sogenannten Trennungstheorie ist sowohl die Bestellung des WEG-Verwalters als auch der Abschluss des Verwaltervertrags ein jeweils eigenständiger Rechtsakt. Die Bestellung bedeutet, dass der Verwalter Organ der Eigentümergemeinschaft wird.

Wie ist der Anwaltsvertrag geregelt?

In der Regel stellt der Anwaltsvertrag einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag dar. Dieser ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), vor allem in den §§ 675 ff sowie den §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 BGB geregelt. Ergänzend sind die berufsrechtlichen Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsanordnung (BRAO) hinzuzunehmen.

Kann die Abberufung des Verwalters erfolgen?

Soll die Abberufung des Verwalters aus sonstigen Gründen erfolgen (eine grundlose Abberufung ist nicht möglich), muss auch der Verwaltervertrag ordentlich fristgemäß gekündigt werden. Dabei sollte die Abberufung unter Berücksichtigung der für den Verwaltervertrag geltenden Kündigungsfrist erfolgen.

Ist die Vernachlässigung der Pflichten des Anwalts erwiesen?

Ist die Vernachlässigung der Pflichten des Anwalts allerdings erwiesen, dann haftet der Anwalt nicht nur auf den Wert der Forderung die eingeklagt werden soll, sondern auch für den so genannten Gesamtschadens des Prozesses. Das heißt, der Anwalt muss auch die Kosten des Verfahrens, die dem Mandanten auferlegt werden, tragen.

Hat der Mandant nichts mehr von seinem Anwalt eingereicht?

Trotz Vollmachtserteilung, Übergabe von Unterlagen und eingehender Besprechungen „hört“ der Mandant für Wochen oder sogar Monate nichts mehr von seinem Anwalt und auch vereinbarte Klageschriften und ähnliche Verfahrensschritte werden nicht eingereicht.

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