Ist die einspruchsentscheidung ein Verwaltungsakt?
Die Einspruchsentscheidung ist ein rechtlich selbstständiger Verwaltungsakt, der zunächst den Abschluss des anhängigen Einspruchsverfahrens bewirkt. Die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ist Sachentscheidungsvoraussetzung des finanzgerichtlichen Klageverfahrens.
Kann das Finanzamt eine einspruchsentscheidung zurücknehmen?
Rücknahmemöglichkeit. Der Einspruch kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung zurückgenommen werden (§ 362 Abs. 1 AO), um damit z.B. eine Verböserung zu umgehen.
Ist die Ablehnung eines Einspruchs ein Verwaltungsakt?
Die Entscheidung über einen solchen Antrag hat wiederum Verwaltungsaktcharakter. Sowohl der Einspruch als auch der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit sind nicht fristgebunden, da im Fall eines nichtigen Verwaltungsakts keine Frist in Gang gesetzt werden kann. Als nichtig kann ein Verwaltungsakt gem. § 125 Abs.
Was ist eine Verböserung?
Verböserung bedeutet, dass ein Verwaltungsakt auch zum Nachteil dessen geändert werden kann, der den Einspruch eingelegt hat (reformatio in peius). Die Verböserung ist nur im Verfahren über den Einspruch zulässig (§ 367 II AO; sog. Gesamtaufrollung), nicht jedoch im Verfahren vor den Finanzgerichten (§ 96 I FGO).
Was passiert wenn man einen Widerspruch nicht zurücknimmt?
Es können im Normalfall keine Nachteile entstehen, wenn jemand den Widerspruch nicht zurücknimmt. Einen Nachteil hat nur die ARGE. Wird der Widerspruch aufrecht erhalten, muss die ARGE einen schriftlichen Widerspruchsbescheid erlassen und sie muss schriftlich begründen, warum dem Widerspruch nicht abgeholfen wurde.
Was passiert wenn man Einspruch nicht zurücknimmt?
Wenn Sie die Rücknahme vergessen, zwingen Sie das Finanzamt zu einem aufwändigen Entscheidungsverfahren. Da dies ohne sachlichen Grund passiert, ziehen Sie sich den Unmut des Finanzamts zu. Damit erschweren oder verbauen Sie sich für die Zukunft einen freundlichen und wohlwollenden Umgang.