Ist die geladene Partei eine juristische Person?
Ist die geladene Partei eine juristische Person, darf Ordnungsgeld gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur gegen sie und nicht gegen ihren gesetzlichen Vertreter festgesetzt werden, denn Zweck der persönlichen Ladung ist nicht die persönliche Sanktionierung, sondern allein die Prozessförderung (BGH, Beschluss v. 30.3.2017, BLw 3/16).
Hat der Gesetzgeber die Verantwortung für die entscheidenden Richter gelegt?
Wohlwissend um die Zusammenhänge, hat der Gesetzgeber die Verantwortung in den allermeisten Fällen nicht in die Hand eines einzelnen Richters gelegt. Allein entscheidende Richter gibt es im Grunde nur an Amtsgerichten, und auch hier schützt die Möglichkeit der Berufung oder Revision vor willkürlichen Entscheidungen.
Warum müssen wir Entscheidungen treffen?
Veränderte Lebensumstände wie etwa die Berentung, der Tod eines Partners oder eine gesundheitliche Beeinträchtigung erfordern es immer wieder, unsere Lebensweise anzupassen und Entscheidungen zu treffen. Wir können es nicht vermeiden, Entscheidungen treffen zu müssen.
Warum sind wir manchmal entscheidungsunfähig?
Warum wir manchmal entscheidungsunfähig sind, wollen wir uns nun anschauen. Entscheidungen fallen dann leicht, wenn eine Alternative eindeutig mehr Vorteile hat, als die andere. Eine Entscheidung fällt dann schwer, wenn jede Alternative gewisse Vorteile hat und keiner dieser Vorteile eindeutig besser ist. Es gibt keine beste Wahl.
Welche Konsequenzen gibt es beim Ausbleiben der Partei?
Auch bei den Konsequenzen ist zu unterscheiden zwischen dem Ausbleiben der Partei die keine anwaltliche Vertretung hat und dem Ausbleiben der Partei, deren persönliches Erscheinen nach § 141 ZPO vom Gericht angeordnet wurde. Bei einer Ladung vor dem Landgericht oder LAG sieht das anders aus. Hier herrscht Anwaltszwang.
Was ist die allgemeine Vollmacht des Prozessbevollmächtigten zur Vertretung der Partei?
Die allgemeine Vollmacht des Prozessbevollmächtigten zur Vertretung der Partei ersetze die spezielle Vollmacht, die nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO an einen Parteivertreter zu stellen sei, nicht. Allerdings: Eine ordnungsgemäße Ladung eines Vorstands der Beklagten habe nicht vorgelegen (§ 141 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Warum hat das Gericht die Nichtbefolgung der Anordnung behindert?
Nach Auffassung des Gerichts hat das Nichterscheinen eine gütliche Einigung behindert. Die mit erkennbarem Furor geschriebene Begründung lässt allerdings erkennen, dass das Gericht die Nichtbefolgung der Anordnung vor allem als Ausdruck mangelnden Respekts empfunden hat. Was war passiert?