FAQ

Ist die Generalstaatsanwaltschaft zustandig beim Bundesgerichtshof?

Ist die Generalstaatsanwaltschaft zuständig beim Bundesgerichtshof?

Sie ist nicht zu verwechseln mit dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof . Die Zuständigkeit der Generalstaatsanwaltschaft bei eigenen Ermittlungen erstreckt sich auf Staatsschutzdelikte, beispielsweise Hoch-, Friedens- und Landesverrat sowie Straftaten gegen die äußere Sicherheit.

Was ist der Oberste Gerichtshof?

Der Oberste Gerichtshof ist oberste Instanz in Zivil- und in Strafsachen und damit das oberste Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Er überprüft Entscheidungen von Oberlandesgerichten und Landesgerichten sowie, wenn es die Generalprokuratur beantragt, auch strafrechtliche Entscheidungen von Bezirksgerichten.

Wie gibt es einen Generalstaatsanwalt in Österreich?

Einen Generalstaatsanwalt gibt es z. B. im Kanton Genf. Die Aufgaben der Generalstaatsanwaltschaft im Bereich Staatsschutz übernimmt in der Schweiz die Bundesanwaltschaft . In Österreich ist an jedem der vier Oberlandesgerichte eine Oberstaatsanwaltschaft eingerichtet.

Was ist die Generalstaatsanwaltschaft in Deutschland?

Die Generalstaatsanwaltschaft (abgekürzt: GStA, GenStA) ist in Deutschland die bei einem Oberlandesgericht gebildete Staatsanwaltschaft; sie ist eine Behörde des jeweiligen Bundeslandes. Sie ist nicht zu verwechseln mit dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof.

Wie ist die Generalstaatsanwaltschaft zu verwechseln?

Sie ist nicht zu verwechseln mit dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof. Die Zuständigkeit der Generalstaatsanwaltschaft bei eigenen Ermittlungen erstreckt sich auf Staatsschutzdelikte, beispielsweise Hoch-, Friedens- und Landesverrat sowie Straftaten gegen die äußere Sicherheit.

Was ist die Zuständigkeit der Generalstaatsanwaltschaft?

Die Zuständigkeit der Generalstaatsanwaltschaft bei eigenen Ermittlungen erstreckt sich auf Staatsschutzdelikte, beispielsweise Hoch-, Friedens- und Landesverrat sowie Straftaten gegen die äußere Sicherheit. Weiter entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft durch Bescheid über Beschwerden gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft.

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