Ist die Mitwirkung des Gläubigers erforderlich?
Denn in den meisten Schuldrechtsverhältnissen ist die Mitwirkung des Gläubigers erforderlich, damit ein Schuldner seine Leistung erfüllen kann. Zwar gibt es in Deutschland keine gesetzliche Regelung, wonach der Gläubiger zur Entgegennahme der Leistung des Schuldners verpflichtet ist.
Was ist Voraussetzung für einen Gläubigerverzug?
Voraussetzung für einen Gläubigerverzug ist, dass der Schuldner sowohl zu einer Leistung berechtigt ist und andererseits auch die Möglichkeit hat, die Leistung zu erbringen. Die Leistungsberechtigung des Schuldners setzt entsprechend § 271 Abs. 3 BGB eine bestehende Leistungspflicht voraus.
Ist der Anspruch des neuen Gläubigers entstanden?
Wenn Sie den Anspruch des neuen Gläubigers (= „Zessionars“) prüfen, spielt die Frage der Abtretung/Legalzession bereits bei der Anspruchsentstehung eine Rolle. Der Anspruch kann in der Person des neuen Gläubigers ja nur entstanden sein, wenn auch die Voraussetzungen der Abtretung bzw.
Kann der Gläubiger zur Entgegennahme der Leistung verklagt werden?
Zwar gibt es in Deutschland keine gesetzliche Regelung, wonach der Gläubiger zur Entgegennahme der Leistung des Schuldners verpflichtet ist. Er kann diesbezüglich vom Schuldner weder auf Mitwirkung noch auf Duldung verklagt werden.
Wie kann der andere Gläubiger seinen Anteil an Leistung verlangen?
Der eine Gläubiger kann vom anderen Gläubiger somit einen Anteil an der Leistung des Schuldners verlangen. Bei der Gesamtgläubigerschaft stehen den Gläubigern jeweils eigene Ansprüche zu.
Wie wirkt die Erfüllung bei einem Gläubiger gegenüber dem anderen Beteiligten?
Gegenüber dem Schuldner ist also jeder einzelne Gläubiger für die gesamte Leistung empfangszuständig. Dies wird noch einmal klargestellt durch § 429 Abs. 3 S. 1, der auf § 422 verweist. Nach dessen Abs. 1 S. 1 wirkt die Erfüllung bei einem Gläubiger auch gegenüber dem anderen Beteiligten.