Ist die Unterbringung von Mutter und Kind moglich?

Ist die Unterbringung von Mutter und Kind möglich?

Die Unterbringung eines Kindes bei seiner inhaftierten Mutter sollte grundsätzlich ermöglicht werden, wenn die Mutter dies wünscht und das Kindeswohl dadurch nicht gefährdet wird. Voraussetzung für die gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind im Strafvollzug ist die zwingende Notwendigkeit für die Inhaftierung der Mutter.

Was ist Voraussetzung für die Unterbringung von Mutter und Kind im Strafvollzug?

Voraussetzung für die gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind im Strafvollzug ist die zwingende Notwendigkeit für die Inhaftierung der Mutter. Soweit irgend möglich, sollte der Strafantritt bis zur Klärung der Versorgung und Betreuung des Kindes aufgeschoben werden.

Wie lang ist der Anspruch auf Unterhalt für das Kind?

Damit ist kein Geld für das Kind gemeint, sondern das Geld für den Elternteil, der das Kind großzieht. Sprich: Der betreuende Elternteil hat drei Jahre lang Anspruch auf Unterhalt von seinem Partner – unter bestimmten Voraussetzungen auch länger. Dieser Anspruch beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt.

Welche Möglichkeiten gibt es für Mütter nach der Geburt?

Das heißt nicht, immer nur „recht zu geben“, aber es ist sinnvoll, wenn im Grundsatz bei den wichtigsten Dingen eine gewisse Einigkeit besteht. Auf folgende Möglichkeiten und Ideen können Mütter und ihre Familien zurückgreifen – präventiv oder im Notfall, von Geburt an. Die Hebamme ist meist der erste Ansprechpartner für Mütter nach der Geburt.

Wie werden die Regelungen bezüglich der Schwangerschaft und der Mutterschaft verglichen?

Um die Situation weitgehend zu umfassen, werden die Regelungen bezüglich der Schwangerschaft, Mutterschaft, Mutter-Kind-Einrichtungen und die gesetzlichen Möglichkeiten, zur Pflege sozialer Kontakte, von inhaftierten Müttern, auf den Gesetzesebenen Bund und Länder verglichen.

Welche Möglichkeiten gibt es für die Erziehung des Kindes trotz Inhaftierung?

Eine weitere Möglichkeit die Erziehung und Betreuung des Kindes trotz Inhaftierung weiterhin zu gewährleisten bietet der sog. Hausfrauenfreigang, als eine Umsetzungsform der Lockerungsmaßnahmen. Des Weiteren befasst sich der vierte Punkt mit dem Schwerpunkt „Mutter-Kind-Einrichtungen“ und dessen rechtliche Grundlagen.

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