Ist ein Behandlungsvertrag notwendig?
Auch Ärzte sind grundsätzlich nicht gezwungen, mit jedem Patienten einen Behandlungsvertrag einzugehen. Ausnahmen stellen der medizinische Notfall sowie die Zurückweisung eines Kassenpatienten durch einen Vertragsarzt ohne sachlichen Grund dar.
Kann ein Krankenhaus im Krankenhausaufnahmevertrag mit dem Patienten die Haftung für Behandlungsfehler ausschließen?
Liegt ein totaler Krankenhausaufnahmevertrag vor, haftet nur der Krankenhausträger, denn er ist ja alleiniger Vertragspartner des Patienten. Begeht also ein Arzt zum Beispiel einen Behandlungsfehler und will der Patient deswegen Schadensersatz von ihm verlangen, haftet der Krankenhausträger für diesen Schaden.
Wer haftet bei Verlust Zahnprothese im Krankenhaus?
Kommt die Zahnprothese eines Patienten während eines Krankenhausaufenthaltes abhanden, kann das Krankenhaus zur Zahlung von Schadenersatz und auch Schmerzensgeld verpflichtet sein, wenn der Patient deswegen längere Zeit ohne Prothese zurechtkommen musste. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Nürnberg hervor.
Wie schreibe ich ein Konsil?
Um ein Konsil anzufordern, gibt es in der Regel „Konsilscheine“. Hier sollte man zunächst (kurz) die wichtigsten Symptome, Untersuchungsergebnisse und Vorerkrankungen zusammenfassen. Für weitere Infos kann man auch auf beigefügte wichtige Vorbefunde hinweisen, wenn diese existieren.
Wie wird ein Konsil abgerechnet?
Bei Patienten, die keine wahlärztliche Behandlung vereinbart haben („Kassenpatienten“) muss das Krankenhaus den Konsiliararzt aus seinen Erlösen der Fallpauschale bezahlen. Der Vertrag des niedergelassenen Arztes besteht hier mit dem Krankenhaus, an dieses geht auch die Rechnung.
Zwischen welchen Beteiligten wird der Vertrag zur Krankenhausbehandlung abgeschlossen?
Beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag tritt der Krankenhausarzt zu dem einzelnen Patienten nicht in eine gesonderte vertragliche Beziehung. Vertragspartner ist allein der Krankenhausträger. Dieser lässt seine ärztlichen Leistungen im Wesentlichen durch angestellte Ärzte erbringen.