Ist ein einkommensteuerbescheid ein Grundlagenbescheid?
Ein Grundlagenbescheid ist ein Verwaltungsakt, der für die Festsetzung einer Steuer bindend ist (§ 171 Abs. 10 AO). Der Steuerbescheid, der aufgrund der Feststellung des Grundlagenbescheides erlassen wird, wird als Folgebescheid bezeichnet.
Ist der Gewerbesteuerbescheid ein Grundlagenbescheid für die Einkommensteuer?
Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags stellt einen solchen Grundlagenbescheid für die Steuerermäßigung gemäß § 35 EStG dar. Mit der Aufhebung dieser Bescheide sind auch die Einkommensteuerbescheide als Folgebescheide zu ändern. Zwar ist die ursprünglich gewährte Steuerermäßigung im Sinne des § 35 EStG entfallen.
Kann das Finanzamt einen Steuerbescheid nachträglich ändern?
Nach § 173 AO kann ein Steuerbescheid aufgehoben oder geändert werden, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer Änderung der ursprünglich festgesetzten Steuer führen.
Was ist der Gewerbesteuerbescheid?
Die Gewerbesteuer wird beim Jahresabschluss durch das Finanzamt mithilfe eines Gewerbesteuermessbescheids festgelegt. Sobald einmal ein Gewerbesteuerbetrag für Ihr Unternehmen festgelegt wurde, müssen Sie im folgenden Wirtschaftsjahr Vorauszahlungen leisten, wie es auch bei der Umsatzsteuer gehandhabt wird.
Was ist der Unterschied zwischen Gewerbesteuermessbescheid und Gewerbesteuerbescheid?
Die gewerbesteuerlichen Feststellungen trifft das Finanzamt im Gewerbesteuermessbescheid als Grundlagenbescheid, während im Gewerbesteuerbescheid als Folgebescheid lediglich der Hebesatz auf den Gewerbeertrag angewendet wird.
Wann läuft die Festsetzungsfrist ab?
Wenn Sie eine Steuererklärung abgeben müssen, beginnt die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht wurde, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist.
Wie lange dauert die Festsetzungsfrist?
Das Finanzamt darf nicht mehr zu Ihrem Nachteil ändern, aber auch Sie dürfen keine Steuervorteile mehr durchsetzen. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre (§ 169 AO). Ausnahme: Bei leichtfertiger Steuerverkürzung beträgt die Festsetzungsfrist fünf Jahre, bei Steuerhinterziehung zehn Jahre.