Ist ein Gesellschafterbeschluss ein Rechtsgeschäft?
Einigkeit besteht darüber, dass es sich bei dem Gesellschafterbeschluss jedenfalls um ein Rechtsgeschäft handelt. Ob der Gesellschafterbeschluss gleichzeitig auch als Vertrag zu qualifizieren ist, hängt von seinem Inhalt ab.
Wann ist ein Gesellschafterbeschluss notwendig?
Wann müssen, wann sollten Gesellschafterbeschlüsse herbeigeführt werden? langer Laufzeit, die Aufnahme eines Rechtsstreits oder Unternehmenskäufe sein. Ist sich der Geschäftsführer nicht sicher, ob eine Maßnahme außergewöhnlich ist, hat er im Zweifel einen Gesellschafterbeschluss herbeizuführen, § 49 Abs. 2 GmbHG.
Was steht in einem Gesellschafterbeschluss?
Diese Angaben sollten in einer Einladung zur Gesellschafterversammlung enthalten sein: Name und Firma der einladenden Person (meistens der Geschäftsführer) Zeit und Ort der Versammlung (in der Regel der Ort der Gesellschaft, also die Firma) Optional: Tagesordnungspunkte (vollständig und korrekt aufgeführt)
Was ist ein Beschluss im GmbH?
Die Gesellschafter entscheiden durch Beschlussfassung über alle Angelegenheiten der GmbH, von einer Einzelweisung an den Geschäftsführer bis hin zu Änderungen des Gesellschaftsvertrages.
Was ist das Umlaufverfahren?
Das Umlaufverfahren ist ein Verfahren bei dem ein Beschluss ohne eine Zusammenkunft des Vorstands durch Gegenzeichnen der Vorstandsmitglieder auf schriftlichem Wege / in elektronischer Form gefasst wird. Beispiel: Die Satzung bestimmt nur, dass auch Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden können.
Wer muss den Gesellschafterbeschluss unterschreiben?
Der Protokollführer unterzeichnet das Protokoll. Zusätzlich kann der Versammlungsleiter zeichnen. Unterschreiben die Gesellschafter, so gilt dies als Zustimmung zum protokollierten Inhalt.
Wer ist in der Gesellschafterversammlung?
Wie der Name schon sagt, sitzen üblicherweise nur die Gesellschafter in der Versammlung. Gibt es keine abweichenden Regelungen in der GmbH-Satzung, sind nur die Anteilseigner der GmbH zur Versammlung zugelassen. Es ist möglich, weitere Mitarbeiter oder externe Berater für die Gesellschafterversammlung zuzulassen.