Ist ein Praktikum ein befristetes Arbeitsverhältnis?
Eine Tätigkeit als Praktikant hindert den späteren Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses nicht. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verbietet die sachgrundlose Befristung nur, wenn zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Vorherige andere Vertragsbeziehungen mit dem späteren Arbeitgeber sind hiervon nicht erfasst.
Was ist die Probezeit?
Eine Probezeit kann zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Während dieser Zeit, die maximal sechs Monate dauern darf, können beide das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Probezeit bedeutet deshalb nur, dass die Kündigungsfrist verkürzt ist.
Warum ist die Probezeit sinnvoll?
Während der Probezeit können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber beschnuppern, um herauszufinden, ob sie zueinander passen. Deshalb ist das Arbeitsverhältnis auf Probe ein sinnvolles Instrument zur Vermeidung von personellen Fehlentscheidungen.
Wie berechnet man die Probezeit?
Die Probezeit beginnt am Tag der Einstellung. Die Probezeit endet im Fall einer 6-monatigen Probezeit im sechsten Monat mit dem Ablauf desjenigen Tages, der dem Tag vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
Ist eine Probezeit Pflicht?
Eine Probezeit muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Fehlt eine solche Abrede, so ist das Arbeitsverhältnis ohne Probezeit geschlossen. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Probezeit nämlich keineswegs (außer in einem Berufsausbildungsverhältnis, siehe hierzu Punkt 2).
Was gilt wenn keine Probezeit vereinbart wurde?
Arbeitsvertrag ohne Probezeit Ausnahmen gelten für die Berufsausbildung. Wurde in einem regulären Arbeitsvertrag keine Probezeit vereinbart, profitieren weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer von der verkürzten Kündigungsfrist von zwei Wochen.
Kann man in Arbeitsverträgen auch auf eine Probezeit verzichten?
Nein, es gibt keine Pflicht zur Vereinbarung einer Probezeit. Arbeitgeber können auch darauf verzichten. Denn wenn man auf die Probezeit verzichtet will, braucht man bereits in der Anfangsphase eines Arbeitsverhältnisses einen Kündigungsgrund nach § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz – und nicht erst nach der Probezeit.