Ist ein Übergabeprotokoll rechtlich notwendig?
Kein Gesetz verpflichtet Sie als Vermieter, ein Übergabeprotokoll anzufertigen oder bei der Anfertigung durch den Mieter mitzuwirken. Es gibt auch keine gesetzliche Pflicht seitens des Vermieters oder Mieters das Übergabeprotokoll bei Auszug zu unterschreiben.
Wer ist bei Schäden in der Beweispflicht?
Grundsätzlich hat der Vermieter zu beweisen, dass der Schaden vom Mieter verursacht und verschuldet wurde. Ist dagegen nicht auszuschließen, dass der Schadenseintritt vom Mieter in keiner Weise veranlasst oder beeinflusst worden ist, bleibt es bei der Beweislast des Vermieters.
Was passiert wenn kein Übergabeprotokoll existiert?
Existiert kein Übergabeprotokoll vom Zustand der Wohnung bei Einzug, haben Mieter im Zweifel das Nachsehen, da sie dann beim Auszug beweisen müssen, dass sie für etwaige Schäden oder Verschlechterungen der Mietsache, die bereits zum Zeitpunkt des Einzugs in die Wohnung vorhanden waren nicht verantwortlich sind.
Wer muss Übergabeprotokoll machen?
Das Übergabeprotokoll ist im Mietrecht keine gesetzliche Pflicht, gehört aber bereits zum Standard bei den meisten Neuvermietungen.
Was muss der Vermieter für Schäden beseitigen?
Für die Beseitigung von Mängeln und Schäden, die durch normale Abnutzung entstanden sind, muss der Vermieter aufkommen. Mieter müssen die Kosten nur übernehmen, wenn Ihnen etwa ein Missgeschick passiert ist. Senden Sie in diesen Fällen die Rechnung an Ihre Privathaftpflichtversicherung.
Welche Schäden muss der Vermieter an der Mietsache Aufkommen?
Für Schäden an der Mietsache muss der Vermieter aufkommen, also an allen mitvermieteten Gegenständen wie Türen, Fenstern, Einbauküche, Waschbecken und so weiter – es sei denn, der Mieter hat den Schaden selber verursacht.
Welche Kosten muss der Vermieter übernehmen?
Für die Beseitigung von Mängeln und Schäden, die durch normale Abnutzung entstanden sind, muss der Vermieter aufkommen. Mieter müssen die Kosten nur übernehmen, wenn Ihnen etwa ein Missgeschick passiert ist.
Ist der Vermieter beweispflichtig für den Ablauf einer Befristung?
Im Falle einer Beendigung des Mietverhältnisses durch den Ablauf einer Befristung ist der Vermieter beweispflichtig für das Vorliegen derjenigen Tatsache, aus denen sich die wirksame Vereinbarung der Befristung sowie deren Ablauf ergeben.