Ist ein Werbeslogan urheberrechtlich geschutzt?

Ist ein Werbeslogan urheberrechtlich geschützt?

Wenn ein Werbeslogan urheberrechtlichen Schutz genießt, so hat der Rechteinhaber u.a. einen Unterlassungsanspruch gegen denjenigen, der das Urheberrecht verletzt, etwa durch unberechtigtes Vervielfältigen (Kopieren, § 16 UrhG) des Slogans oder durch dessen Abwandlung (Bearbeitung, § 23 UrhG).

Ist der Slogan tatsächlich urheberrechtlich geschützt?

Aber: Genießt der Slogan ausnahmsweise tatsächlich urheberrechtlichen Schutz, kann der Urheber gegen unerlaubte Übernahmen und Nachahmungen durch Dritte vorgehen und Unterlassung verlangen. Verboten sind dann neben der identischen Übernahme auch Verfremdungen und Abwandlungen (sog.

Wie ist der Schutz von Slogans denkbar?

Der rechtliche Schutz von Slogans ist auf verschiedene Art und Weise denkbar. Dieser Beitrag behandelt den Schutz via Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht. 1. Urheberrecht

Warum sollte ein Slogan schutzfähig sein?

Die Schutzfähigkeit des Slogans muss dabei einzelfallbezogenen und für jede Ware und Dienstleistung gesondert geprüft werden. Ein Slogan kann durchaus für bestimmte Produkte schutzfähig sein und für andere nicht, etwa deshalb, weil er für einen Teil der Produkte rein beschreibenden Charakter hat.

Ist ein langer Slogan urheberrechtlich geschützt?

Interessanterweise hat ein langer Slogan größere Chancen, urheberrechtlich geschützt zu sein, während ein kurzer Slogan mehr Chancen hat, wettbewerbs- und/oder markenrechtlichen Schutz zu genießen.

Was ist der gewerbliche Rechtsschutz für Werbeslogans?

Der gewerbliche Rechtsschutz hält verschiedene gesetzliche Regelungen bereit, die für einen Schutz von Werbeslogans in Frage kommen. Relevant sind dabei vor allem das Marken- und das Wettbewerbsrecht. Aber auch nach dem Urheberrecht könnten Werbeslogans rechtlichen Schutz genießen.

Kann ein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegen?

Ein Verstoß kann außerdem vorliegen, wenn Dritte unerlaubt ein Logo verändern, denn das Urheberrecht untersagt die Entstellung bzw. anderweitige Beeinträchtigung eines Werkes. Dies ergibt sich aus § 14 UrhG. Da es sich hierbei um ein sogenanntes Urheberpersönlichkeitsrecht handelt, kann der Urheber diese Befugnis zudem nicht übertragen.

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