Ist eine neue Ehe nachvollziehbar?
Das Anliegen des Mandanten ist nachvollziehbar, aber eine neue Ehe ändert an dem Umfang der Unterhaltspflicht für die Kinder aus der früheren Ehe grundsätzlich gar nichts, auch wenn vielleicht die “neue” Familie bevorzugt werden soll.
Kann der neue Ehepartner auf Familienunterhalt in Anspruch nehmen?
Das Kind kann jedoch verlangen, dass der Vater seine neue Ehefrau auf Familienunterhalt in Anspruch nimmt, damit dieser den Unterhalt für sein Kind zahlen kann. Das Einkommen des neuen Ehepartners ist in diesem Sinne ausreichend, wenn der sogenannte Familienbedarf gedeckt ist.
Ist eine Eheschließung für Kinder aus erster Ehe möglich?
Nur volljährigen Kindern/Schülern über 21, die nicht mehr im Haushalt des anderen Elternteils leben, geht die neue Ehefrau vor (§ 1609 Nr. 4 BGB). Im Einzelfall kann allerdings eine Eheschließung zu einer Verringerung des Kindesunterhalts für die Kinder aus erster Ehe führen, falls dadurch andere Sätze nach der Düsseldorfer Tabelle anzuwenden sind.
Ist das Einkommen des neuen Ehepartners ausreichend?
Das Einkommen des neuen Ehepartners ist in diesem Sinne ausreichend, wenn der sogenannte Familienbedarf gedeckt ist. Dem neuen Ehepartner muss allerdings die Hälfte des gemeinsamen bereinigten Nettoeinkommens verbleiben, mindestens 1000 Euro. Zur Verdeutlichung folgendes Rechenbeispiel:
Was ist das Verhältnis zwischen alten Kindern und neuen Ehegatten?
Verhältnis zwischen “alten” Kindern und neuem Ehegatten. Minderjährige unverheiratete Kinder und volljährige im Haushalt eines Elternteils lebende Schüler bis 21 Jahre stehen in der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten auf der ersten Stufe. Das heißt, sie gehen allen anderen Unterhaltsberechtigten vor, auch der neuen Ehefrau.
Warum führt die Eheschließung zu einer Verringerung des Kindesunterhalts?
Allerdings führt die Eheschließung i.d.R. zu einer Verringerung des Kindesunterhalts für die “alten” Kinder, weil nunmehr andere Sätze nach der Düsseldorfer Tabelle anzuwenden sind. Der Düsseldorfer Tabelle liegt der Fall zu Grunde, dass eine Unterhaltspflicht gegenüber zwei Personen besteht (also ein Ex-Ehegatte und ein Kind, oder zwei Kinder).