Ist es heikel wenn ein Ex-Arbeitgeber so reagiert?

Ist es heikel wenn ein Ex-Arbeitgeber so reagiert?

Zwar ist es aus rechtlicher Sicht heikel, wenn ein Ex-Arbeitgeber so reagiert, dennoch zeigt die Praxis, dass das durchaus vorkommen kann. Eine Führungskraft beispielsweise bekam eine Stelle nicht, da die Äußerung ihres ehemaligen Arbeitgebers auf Nachfrage des „neuen“ Arbeitgebers negativ war und nicht vollumfänglich der Wahrheit entsprach.

Sind sie mit der Befragung ihrer ehemaligen Arbeitgeber einverstanden?

Sind Sie mit der Befragung Ihrer ehemaligen Arbeitgeber einverstanden, muss dabei neben Ihrer Privatsphäre auch der Datenschutz berücksichtigt werden. Die Auskünfte Ihrer ehemaligen Arbeitgeber dürfen nicht über das Maß hinausgehen, das für das Arbeitszeugnis gilt. Sie müssen also wahrheitsgemäß und wohlwollend sein.

Wie wichtig ist die Erlaubnis der Ex-Arbeitgeber?

Erhalten Sie die Erlaubnis, sollten Sie sich gut überlegen, was Sie wissen möchten. Umso sensibler Sie vorgehen, desto auskunftsfreudiger wird der Ex-Arbeitgeber in der Regel sein. Ratsam ist daher, mit allgemeinen Fragen – beispielsweise nach der Tätigkeitsbeschreibung oder der Dauer der Beschäftigung – zu beginnen.

Was sollte der Ex-Arbeitgeber beachten?

Umso sensibler Sie vorgehen, desto auskunftsfreudiger wird der Ex-Arbeitgeber in der Regel sein. Ratsam ist daher, mit allgemeinen Fragen – beispielsweise nach der Tätigkeitsbeschreibung oder der Dauer der Beschäftigung – zu beginnen. Grundlage für die zu stellenden Fragen sollte das Arbeitszeugnis sein. Was ist erlaubt, was nicht?

Wie kann der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit mitteilen?

Der Arbeitnehmer kann – soweit dies unternehmensintern nicht anders geregelt ist – die Mitteilung telefonisch, per SMS oder per E-Mail anzeigen. Nicht mehr unverzüglich dürfte hingegen aufgrund der Zustellzeiten die Anzeige per normalem Brief sein. Der Mitarbeiter muss auch mitteilen, wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich andauern wird.

Wie kann die Bereitstellung von Arbeitsmitteln erfolgen?

Die Bereitstellung von Arbeitsmitteln kann auch durch den Beschäftigten erfolgen. Hierzu bietet sich an, entsprechende Regelungen im Rahmen einer betrieblichen Vereinbarung zu treffen, unter welchen Bedingungen Arbeitsmittel durch die Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden können“, empfiehlt das BMAS.

Was ist ein Auskunftsrecht des Arbeitgebers ohne Einwilligung des Arbeitnehmers?

Ein Auskunftsrecht des Arbeitgebers ohne Einwilligung des Arbeitnehmers ist nach meinem Dafürhalten datenschutzrechtlich problematisch. Dies folgt zum einen aus dem informationellen Selbstbestimmungsrecht und zum anderen aus der nachwirkenden Treue- und Fürsorgepflicht des alten Arbeitgebers.

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