Ist es möglich ein gemeinsames Haus zu verkaufen?
Bei Trennung ein gemeinsames Haus an eine dritte Partei zu verkaufen, kann in zahlreichen Fällen Streitigkeiten zwischen den getrennten Ehegatten vermindern. Befindet sich die Immobilie im gemeinsamen Eigentum der Parteien, kann der Verkaufserlös auf beide gleichermaßen verteilt werden.
Warum sollten sie sich scheiden lassen und das gemeinsame Haus gemeinsam verkaufen?
Dieser Schritt ist besonders wichtig. Wenn Sie sich scheiden lassen und das gemeinsame Haus allein übernehmen, sollten Sie auch keine gemeinsamen Schulden mehr haben. Stimmt die Bank der Schuldübernahme nicht zu, verkaufen Sie das Haus gemeinsam.
Wie wird eine Immobilie verkauft?
Ein Ehepartner übernimmt die Immobilie und zahlt den anderen aus. Das Haus wird gemeinsam verkauft. Die Immobilie wird auf ein gemeinsames Kind übertragen. Falls baulich möglich: Das Haus wird in Eigentumswohnungen aufgeteilt. Jeder Ehepartner erhält eine Wohnung.
Wie besteht die Möglichkeit eines Hausverkaufs ohne Zustimmung des Ehepartners?
Tatsächlich besteht die Möglichkeit eines Hausverkaufs ohne die Zustimmung des Ehepartners. Diese Option ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und sollte nicht unüberlegt oder im Groll durchgeführt werden. 1. Nur ein Ehepartner steht im Grundbuch
Ist die Immobilie im gemeinsamen Eigentum der Parteien verteilt?
Befindet sich die Immobilie im gemeinsamen Eigentum der Parteien, kann der Verkaufserlös auf beide gleichermaßen verteilt werden. Es ist auch möglich, den Hausverkauf bereits bei Trennung zu vollziehen. Voraussetzung ist jedoch, dass beide Ehepartner bei der Scheidung dem Hausverkauf zustimmen.
Wie kann der gemeinsame Besitz aufgelöst werden?
„Der gemeinsame Besitz kann mittels Teilungsklage aufgelöst werden“, sagt Sammer. Dieser Schritt kann von jedem Miteigentümer bei Gericht beantragt werden, in der Regel wird die Immobilie dann verkauft und der Verkaufserlös geteilt. Eine Benützungsvereinbarung schafft mehr Klarheit.
Was sind die Begriffe Besitz und Eigentum?
In der Praxis werden die Begriffe Besitz und Eigentum (i.S.d. §§ 903 ff. BGB) oftmals gleichgestellt oder verwechselt. Im Juristischen sind die beiden Begriffe allerdings strikt voneinander zu trennen. Ein Besitzer ist eine Person, die grundsätzlich die tatsächliche Sachherrschaft besitzt. Ein Eigentümer hat hingegen die rechtliche Sachherrschaft.