Ist es notwendig ein Grundstuck zu betreten?

Ist es notwendig ein Grundstück zu betreten?

Im Vorfeld der Bauarbeiten gilt es jedoch erst einmal zu prüfen, inwiefern es tatsächlich notwendig ist das Grundstück des Nachbarn zu betreten. Der Experte spricht hierbei vom Prüfen der „Zweckmäßigkeit“. Legitim ist es beispielsweise, wenn sich die Arbeiten ohne Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks erheblich in die Länge ziehen würden.

Wann wohnen die Nachbarn in dem verhandelten Fall?

Die Nachbarn in dem verhandelten Fall wohnen am Hang auf übereinanderliegenden Grundstücken. An der Grenze ist eine Stufe im Gelände mit einer ein Meter hohen Mauer. Dort entlang hat der untere Nachbar eine Lebensbaum-Hecke, die dem oberen viel zu hoch ist. In Bayern, wo der Fall spielt, sind maximal zwei Meter erlaubt.

Wie dürfen Hauseigentümer das eigene Grundstück überwachen?

Um möglichen Einbrechern auf die Spur zu kommen, dürfen Hauseigentümer das eigene Grundstück per Videokamera überwachen. Auf das Nachbargrundstück dürfen sie die Kamera aber nicht ausrichten. Das verstößt gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Nachbarns .

Ist die Benutzung seines Grundstückes entschädigungslos?

Die Benutzung seines Grundstückes muss der Nachbar grundsätzlich entschädigungslos hinnehmen. Interessant wird es jedoch bei größeren Bauvorhaben: Wird das Nachbargrundstück länger als zwei Wochen in Anspruch genommen, kann der Betroffene Entschädigung für die komplette Zeit der Benutzung verlangen.

Was muß von ihnen als Grundstückseigentümer geduldet werden?

Danach muß von Ihnen als Grundstückseigentümer das Überführen von Leitungen zum Nachbargrundstück geduldet werden, wenn der Anschluß des Nachbargrundstücks an die Versorgungsleitungen nicht oder nur unter erheblichen besonderen Aufwendungen oder nur in technisch unvollkommener Weise möglich ist.

Was ist das Eigentum an einem überbauten Grundstück?

Das Eigentum an dem Überbau gehört dem Überbauenden (Stammgrundstück). Wer den Überbau zu dulden hat, kann dafür eine Rente verlangen. Grundlage für die Berechnung ist der Verkehrswert des überbauten Grundstücks zum Zeitpunkt der Grenzüberschreitung (§ 912 Absatz 2 Satz 2 BGB).

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