Ist es verboten jemanden zu Fotografieren?
§201a StGB: Fremde Personen zu fotografieren ist laut Gesetz verboten, wenn deren Einverständnis fehlt. So erleichtern sie ein heimliches und daher unerlaubtes Fotografieren von Personen. Dieses Verhalten stellt allerdings einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar und ist deshalb gemäß Strafrecht strafbar.
Kann man ein Gespräch mit dem Handy aufnehmen?
Beide Gesprächspartner mit dem Smartphone aufnehmen Aktivieren Sie eine der Mitschnitt-Apps vor dem Telefonat. Beispielsweise nimmt der „Call Recorder“ nach Aktivierung alle Gespräche vollautomatisch auf. Die Android-App nimmt nun über das Mikrofon auch die Stimme Ihres Gesprächspartners auf.
Ist eine Veröffentlichung von Filmen oder fotografieren strafbar?
Dabei ist es irrelevant, ob es sich um ein unerlaubtes Filmen oder Fotografieren von Privatpersonen handelt. Strafbar ist zudem auch eine Veröffentlichung von Aufnahmen im Internet – zum Beispiel auf Facebook oder über einen Livestream – wenn diese Handlung bewusst gegen den Willen der abgebildeten Person verstößt.
Welche Regeln gelten für ungewollte Fotoaufnahmen über eine Person?
Rechtslage: ungewollte, heimliche Fotoaufnahmen über eine Person! Ohne Einwilligung darf grundsätzlich Foto einer Person aufgenommen werde. Nur Ausnahmsweise ist das Fotografieren gegen den Willen erlaubt. Welche Regeln bei ungewollten oder heimlichen Fotos gelten, erfahren Sie hier! Das Wichtigste in Kürze:
Ist die bloße Aufnahme eines ungewollten Fotos geschützt?
Die bloße Aufnahme eines ungewollten Fotos oder Videos wird nicht über das geschützt. Das Recht am eigenen Bild schützt nur vor Veröffentlichung, Verbreitung und Zurschaustellung. Dennoch müssen Sie nicht aktzeptieren, wenn von Ihnen ohne Erlaubnis ein Foto, Bild oder Video aufgenommen wird.
Warum dürfen Fotos und Videos nicht ohne Einwilligung aufgenommen werden?
Daraus folgt, dass Fotos und Videos mit intimen oder auch privaten Momenten oder Situationen grundsätzlich nicht ohne Einwilligung aufgenommen werden dürfen, wenn sie zu einer rechtswidrigen Veröffentlichung und damit zu einem Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild benutzt werden sollen ( siehe BGH, Urteil vom 10.05.1957 – I ZR 234/55 ).