Ist nach 173 Abs 1 Nr 1 AO geändert?
Nach § 173 Abs. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer höheren Steuer (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO) oder zu einer niedrigeren Steuer (§ 173 Abs.
Kann ein endgültiger Bescheid geändert werden?
Ob sich ein Steuerbescheid ändern lässt, hängt zuerst einmal davon ab, ob der Steuerbescheid „endgültig“ ist (im Steuerdeutsch: „bestandskräftig“) oder nicht. Wenn er es noch nicht ist, lässt er sich jederzeit ändern, ist er hingegen schon bestandskräftig, nur noch unter bestimmten Voraussetzungen.
Wann gilt 173 AO?
Trifft mehrere Personen die Erklärungs- und Mitwirkungspflicht darf der Steuerbescheid nach §173 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 AO dann nicht aufgehoben und geändert werden, wenn eine von diesen Personen ein grobes Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden der steuerrelevanten Tatsachen betrifft.
Was ist ein rückwirkendes Ereignis?
Bei rückwirkenden Ereignissen ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Das Finanzamt ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Änderung verpflichtet.
Was ist eine offenbare Unrichtigkeit?
Offenbare Unrichtigkeiten sind stets mechanische Versehen. Es handelt sich um Fehler, die nicht die Entscheidungsbildung (Fehler in der Willensbildung) betreffen, sondern bei denen das Finanzamt objektiv etwas anderes erklärt (Fehler in der Willensäußerung) als gewollt war.
Wann wird ein Steuerbescheid aufgehoben?
Ein Steuerbescheid kann aufgehoben oder geändert werden, wenn er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht oder wenn er vorläufig ergangen ist. Eine Änderung bzw. Liegen vorgenannte Fälle nicht vor, kann der Steuerpflichtige innerhalb der Einspruchsfrist (ein Monat) den Steuerbescheid anfechten.