Kann der Arbeitgeber den Impfstatus verlangen?
Der Arbeitgeber kann, wenn und soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 ( COVID -19) erforderlich ist, von den Beschäftigten Auskunft über das Bestehen eines Impfschutzes verlangen. Es kann aber auch die Vorlage eines Nachweises über den Impfstatus verlangt werden.
Wer muss den Impfstatus angeben?
Vorgesehen ist, dass künftig nur bestimmte Arbeitgeber nach dem Impfstatus fragen dürfen. Konkret geht es um diejenigen Berufsfelder, auf die in den ersten beiden Absätzen des § 36 IfSG verwiesen wird, also etwa Schulen, Kindertageseinrichtungen, Obdachlosenunterkünfte oder Justizvollzugsanstalten.
Wer muss zur Betriebsversammlung eingeladen werden?
An der Abstimmung dürfen nur die an der Betriebsversammlung teilnahmeberechtigten Arbeitnehmer (einschließlich der Betriebsratsmitglieder) teilnehmen. Nur diese sind stimmberechtigt. Die Betriebsversammlung ist grundsätzlich immer beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Welche Arbeitgeber dürfen nach dem Impfstatus Fragen?
Impfungen zählen in den privaten Bereich der Mitarbeiter – daher dürfen Arbeitgeber grundsätzlich nicht danach fragen. Das wird noch dadurch verstärkt, dass gesundheitliche Angaben wie der Impfstatus zu den besonders schützenswerten Gesundheitsdaten nach Artikel 9 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) gehören.
Wie überprüft man den Impfstatus?
Für Dienstleister, die den Impfstatus überprüfen möchten, gibt es eine Prüf-App („CovPassCheck-App“). Damit kann der Impfstatus ähnlich wie ein Barcode eines Flug- oder Bahntickets gescannt werden.
Was antworten Wenn Arbeitgeber nach Impfung fragt?
Was muss der Arbeitgeber hierfür hinweisen?
Im Kündigungsschreiben muss der Arbeitgeber darauf hinweisen, dass es sich um eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen handelt. Des Weiteren bedarf es eines Verweises darauf, dass der Arbeitnehmer hierfür die Kündigung nicht gerichtlich anfechten darf ( Klageverzichtsvertrag ).
Welche Nebentätigkeiten können von Arbeitnehmern ausgeübt werden?
Darunter fallen Minijobs, Aushilfsjobs und Teilzeitbeschäftigungen. Nebentätigkeiten können von Arbeitnehmern, Beamten, Soldaten, Richtern oder Rentnern ausgeübt werden. Auch ein unentgeltliches Ehrenamt kann ein Nebenjob sein. Gleiches gilt für selbstständige Arbeit nach Feierabend oder am Wochenende. WAS SOLLTE BEACHTET WERDEN?
Wie muss ein Arbeitnehmer Auskunft geben über seine Krankheiten?
Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer weder dem Arbeitgeber noch sein Kolleg*innen Auskunft über seine Krankheiten geben. Er muss dem Arbeitgeber lediglich die Arbeitsunfähigkeit anzeigen und die voraussichtliche Dauer mittels Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mitteilen. Das neue Corona-Virus unterliegt aber einer behördlichen Meldepflicht.
Ist eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlaubt?
Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlaubt das Arbeitsrecht auch dann, wenn die Kündigung aus betrieblichen Gründen erfolgt. Diese müssen sich durch ihre Dringlichkeit auszeichnen und stellen nicht den einzigen Fallstrick bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber dar.