Kann der betreuende Elternteil eine Zustimmung eingeholt werden?
Hier muss auf jeden Fall die Zustimmung des anderen Elternteils eingeholt werden. Verweigert er diese Zustimmung kann der betreuende Elternteil das Familiengericht einschalten, damit die Zustimmung des anderen ggf. ersetzt werden kann. Es müssen jedoch auch überzeugende Gründe für einen Umzug vorliegen.
Ist eine Unterschrift beider Eltern zulässig?
Eine Unterschrift beider Eltern ist immer zulässig und sinnvoll. Lediglich bei alleinigem Sorgerecht kann nicht auf eine zweite Unterschrift bestanden werden. Darf die Mutter allein entscheiden, dass sie die Zusatzleistung und die damit verbundene Zuzahlung von 50 € pro Monat für das gemeinsame Kind möchte.
Hat der Elternbeirat das Recht auf Mitbestimmung?
Der Elternbeirat hat das Recht auf Mitbestimmung. Die Schulleitung kann bei bestimmten Maßnahmen nur mit Zustimmung des Elternbeirats (juristische Formulierung: „im Einvernehmen mit“) entscheiden. Ohne die Anhörung und Zustimmung des Elternbeirats kann die Maßnahme nicht umgesetzt werden.
Kann ein Elternteil mit dem Kinde zurückkommen?
Zieht ein Elternteil mit dem Kinde um, ohne die Erlaubnis einzuholen, kann der andere Elternteil auch das Familiengericht einschalten, und versuchen, dass das Kind zurückkommen muss. Auch hier wird jeder Einzelfall individuell geprüft. Insbesondere steht das Wohl des Kindes im Fordergrund.
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Warum ist eine Abmeldung nicht erforderlich?
Eine Abmeldung ist wegen § 15 Abs. II des Meldegesetzes in aller Regel nicht mehr erforderlich, es sei denn, das Kind verzieht ins Ausland. Fazit: Ein Elternteil darf bei gemeinsamem Aufenthaltsbestimmungsrecht zwar ohne Zustimmung des anderen nicht mit dem Kind umziehen.
Warum darf ein Elternteil nicht mit einem Kind umziehen?
Fazit: Ein Elternteil darf bei gemeinsamem Aufenthaltsbestimmungsrecht zwar ohne Zustimmung des anderen nicht mit dem Kind umziehen. Findet der Umzug trotzdem statt, dann genügt es der Behörde, wenn das Kind nur von einem Elternteil angemeldet wird.
Ist ein Elternteil nicht einverstanden mit der gemeinsamen elterlichen Sorge?
Ein Elternteil ist auf Verlangen des anderen verpflichtet, nach Trennung und Scheidung den Umgang mit dem Kind im üblichen Umfang auszuüben. Sind die Eltern mit der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht einverstanden, so ist im Allgemeinen einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge und nicht nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen.
Kann ein Elternteil das alleinige Aufenthaltsrecht bestimmen?
Besitzt ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, kann er diese Entscheidung ohne Zustimmung des anderen Elternteils treffen. (Wer das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, kann auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils mit dem Kind den Wohnort wechseln.)
Welche Gründe hat das Familiengericht für einen Umzug vor?
Es müssen jedoch auch überzeugende Gründe für einen Umzug vorliegen. Dies hat das Familiengericht für jeden Einzelfall zu prüfen. Zieht ein Elternteil mit dem Kinde um, ohne die Erlaubnis einzuholen, kann der andere Elternteil auch das Familiengericht einschalten, und versuchen, dass das Kind zurückkommen muss.
Welche Mutter hat das alleinige Sorgerecht für das Kind?
Eine ledige Mutter hat grundsätzlich das alleinige Sorgerecht für das Kind. Möchte diese allerdings dem Vater ebenfalls das Recht auf Sorge einräumen, muss eine gemeinsame, öffentlich beurkundete Sorgerechtserklärung abgegeben werden. Sorge- und Umgangsrecht haben also mit der Vaterschaftsanerkennung nichts zu tun.
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Wann muss die Elternteilzeit bekanntgegeben werden?
Der Arbeitnehmer muss die Elternteilzeit mindestens drei Monate vor Beginn schriftlich bekannt geben. Sollte die Elternteilzeit nach Ende des Wochengeldbezugs erfolgen, muss die Bekanntgabe bis spätestens acht Wochen nach der Geburt erfolgen.
Ist es zu keiner Einigung mit dem Elternteil gekommen?
Sollte es, auch nach Verhandlungen mit dem Elternteil, zu keiner Einigung kommen, entscheidet das Gericht darüber, ob ein Anspruch auf Teilzeit besteht. Es werden die Interessen des Arbeitgebers mit jenen der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers abgewogen.