Kann der Zahnarzt nicht behoben werden?
Wenn die Probleme durch den behandelnden Zahnarzt nicht behoben werden können oder sich der Zahnarzt weigert, sollten betroffene Patienten sich an ihre Krankenkasse wenden. Diese kann den Zahnersatz durch ein Gutachten überprüfen lassen.
Hat der Zahnarzt einen groben Behandlungsfehler begangen?
Hat der Zahnarzt einen „groben Behandlungsfehler“ begangen, wird dem Patienten in der Regel der schwere Beweis abgenommen, dass der Fehler des Arztes zu dem nachgewiesenen Schaden geführt hat (Bundesgerichtshof, Az. VI ZR 34/03).
Hat der Zahnarzt einen Behandlungsfehler begangen?
Hat der Zahnarzt einen „groben Behandlungsfehler“ begangen, wird dem Patienten in der Regel der schwere Beweis abgenommen, dass der Fehler des Arztes zu dem nachgewiesenen Schaden geführt hat (Bundesgerichtshof, Az. VI ZR 34/03). Einen Behandlungsfehler kann im Zweifel nur ein Gutachter beweisen.
Welche Aspekte hat der Zahnarzt zu beachten?
Der Zahnarzt hat Sie über alle Aspekte der Behandlung wie Risiken, Alternativen und Nachsorge einschließlich der Kosten zu informieren. Er sollte Ihnen eine ausreichende Bedenkzeit einräumen. Eine Beratung hat auf Augenhöhe zu erfolgen und nicht bereits liegend im Behandlungsstuhl.
Wann gilt die Gewährleistung für den Zahnarzt?
Die sogenannte Gewährleistung gilt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt des Einsetzens. Voraussetzung: Der Patient ist gesetzlich versichert und hat keine Schuld an dem Mangel. Wenn die Probleme durch den behandelnden Zahnarzt nicht behoben werden können oder sich der Zahnarzt weigert,…
Was ist eine allgemeine Beschwerde bei einem Zahnarzt?
Allgemeine Beschwerde. Wenn man mit seinem Zahnarzt unzufrieden ist, dann muss es ja nicht immer so sein, dass gleich eine Nachbesserung von einer Zahnbehandlung oder einem Zahnersatz nicht durchgeführt wird ohne Weiteres. Es gibt auch andere Beschwerdegründe, weshalb sich ein Patient hilfesuchend an eine übergeordnete Stelle wenden kann.
Ist ein Wechsel des Zahnarztes möglich?
Ein Wechsel des Zahnarztes ist möglich, wenn der Zahnersatz völlig unbrauchbar und eine Nachbesserung nicht möglich oder für Sie als Patient unzumutbar ist. Unzumutbar ist eine Nachbesserung nach der Rechtsprechung in der Regel dann, wenn eine völlige Neuanfertigung vorgenommen werden muss.