Kann die Ehefrau Betreuer werden?
1 BGB ist zum Betreuer eine natürliche Person zu bestellen, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betroffenen rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. …
Wie kann man Vormundschaft übernehmen?
Nach dem deutschen Vormundschaftsrecht kann eine Vormundschaft nicht beantragt werden. Wer die Verantwortung für ein Mündel – etwa ein Enkelkind oder Pflegekind – übernehmen möchte, kann das bestenfalls anregen. Die Entscheidung darüber aber liegt beim Familiengericht, das in Regel eine geeignete Person dafür auswählt.
Wer soll die Vormundschaft übernehmen?
Wenn irgendwie möglich, sollten die Eltern des Kindes in einem Fall der Vormundschaft selbst einen Vorschlag unterbreiten, wer denn die Vormundschaft übernehmen könnte. Generell können nur Minderjährige unter die Aufsicht eines Vormunds gestellt werden. Bei Erwachsenen spricht man von Betreuung.
Warum brauche ich einen Vormund oder eine Vormundin?
1. Warum brauche ich einen Vormund oder eine Vormundin? Kinder können und dürfen noch nicht alle Entscheidungen alleine treffen. Bis du 18 Jahre alt bist, müssen die Eltern auch für dich unterschreiben, z.B. bei der Anmeldung in einem Verein oder wenn du ein Handy kaufst.
Wie genau geht es bei Vormundschaft um die Vertretung von Kindern?
Juristisch exakt geht es bei Vormundschaft um die Vertretung von Kindern durch eine Amtsvormundschaft. Sie wird eingerichtet, wenn die Eltern eines Kindes die rechtliche Fürsorge nicht übernehmen konnten. Dies ist beispielsweise bei einer unverheirateten und minderjährigen Mutter der Fall.
Kann eine Vormundschaft übergangen werden?
Vormünder, die durch die Eltern bestimmt wurden, dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen übergangen werden. Ist davon auszugehen, dass das Wohl des Mündels gefährdet ist, kann eine Vormundschaft übernommen werden. Ist das Kind bereits 14 Jahre alt und widerspricht der Benennung des Vormunds, kann dieser ebenfalls übergangen werden (§ 1778 BGB).