Kann Eigentümer auch Hausverwalter sein?
Die Selbstverwaltung ist gesetzlich möglich. Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums steht den Wohnungseigentümern grundsätzlich gemeinsam zu, § 21 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Damit können die Eigentümer zwar einen Verwalter bestellen, müssen es aber nicht.
Was ist eine WEG-Verwaltung?
WEG-Verwaltung ist eine verantwortungsvolle Tätigkeit. Dem Verwalter obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Aufgaben bestehen meist unabhängig davon, ob der Verwalter gewerblich tätig ist oder als Wohnungseigentümer selbst die Verwaltung übernimmt.
Was ist eine Weg Hausverwaltung?
Die Wohnungseigentumsverwaltung (auch: WEG-Verwaltung) ist im deutschen Wohnungseigentumsrecht die Funktion der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums.
Wie Hausverwalter loswerden?
Die Eigentümergemeinschaft kann den Hausverwalter jederzeit ordentlich abberufen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Die Abberufung kann allerdings im Verwaltervertrag auf bestimmte Gründe beschränkt werden. Ansonsten ist die Abberufung, also die Beendigung der organschaftlichen Stellung, immer möglich.
Wie kann Verwalter abberufen werden?
Die Abberufung des Verwalters erfolgt durch einen Mehrheitsbeschluss Ihrer Eigentümergemeinschaft oder einen schriftlichen Beschluss aller Wohnungseigentümer. Der Versammlung muss eine ordnungsgemäße Einberufung vorausgehen, die als Tagesordnungspunkt die geplante Abberufung enthält.
Kann man eine Hausverwaltung vorzeitig kündigen?
Fall 1: Kündigungsfrist bei der WEG-Verwaltung – Eigentümergemeinschaft möchte kündigen. Ist eine vorzeitige Abberufung des WEG-Verwalters aus wichtigem Grund möglich, kann auch der Verwaltervertrag außerordentlich (fristlos) aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Wie haftet eine Weg?
Nach dem bis 2007 geltenden Wohnungseigentumsgesetz (WEG) hafteten die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich. Das bedeutet, dass der Inhaber einer Forderung gegenüber der Gemeinschaft von jedem einzelnen Eigentümer die Begleichung seiner Forderung in voller Höhe verlangen konnte.