FAQ

Kann Eigentum auch von einem nichtberechtigten Verausserer erworben werden?

Kann Eigentum auch von einem nichtberechtigten Veräußerer erworben werden?

Der Rechtsschein schützt den Rechtsverkehr dahingehend, dass ein Dritter von einem Nichtberechtigten ein Recht erwerben kann, weil der Rechtsschein ihn als Berechtigten ausweist. Hauptanwendungsfall ist der Erwerb von Eigentum an einer Sache, die einem anderen als dem Veräußerer gehört.

Ist Besitzdiener unmittelbarer Besitzer?

Anders als ein Besitzmittler übt ein Besitzdiener demnach den Besitz an einer Sache ausschließlich für seinen Besitzherrn aus und verhilft diesem somit als dessen verlängerter Arm zum unmittelbaren Besitz. Umstritten ist in der Rechtswissenschaft, ob die Besitzdienerschaft nach außen hin erkennbar sein muss.

Hat Geheißperson Besitz?

§ 929 S. 1 verlangt nur, dass der Erwerber oder seine Geheißperson auf Veranlassung des Veräußerers den unmittelbaren – oder mittelbaren Besitz erlangt und der Veräußerer anschließend keinen Besitz (mehr) hat.

Was ist ein Besitzer und ein Eigentümer?

Im Juristischen sind die beiden Begriffe allerdings strikt voneinander zu trennen. Ein Besitzer ist eine Person, die grundsätzlich die tatsächliche Sachherrschaft besitzt. Ein Eigentümer hat hingegen die rechtliche Sachherrschaft. So kann es vorkommen, dass Besitz und Eigentum auseinanderfallen.

Was sind die Begriffe Besitz und Eigentum?

In der Praxis werden die Begriffe Besitz und Eigentum (i.S.d. §§ 903 ff. BGB) oftmals gleichgestellt oder verwechselt. Im Juristischen sind die beiden Begriffe allerdings strikt voneinander zu trennen. Ein Besitzer ist eine Person, die grundsätzlich die tatsächliche Sachherrschaft besitzt. Ein Eigentümer hat hingegen die rechtliche Sachherrschaft.

Was ist Eigenbesitzer und Fremdbesitzer?

Insoweit ist also auch zwischen Eigen- und Fremdbesitzer zu unterscheiden. Eigenbesitzer ist dabei, wer eine Sache als ihm selbst gehörig besitzt, § 872 BGB. Fremdbesitzer ist dementsprechend derjenige. wer eine Sache für einen anderen besitzt. Nach § 857 BGB ist der Besitz auch vererblich, sog. Erbenbesitz.

Ist der Besitz eines Fahrzeugs verwechselt?

Der Besitz ist jedoch nicht mit Eigentum zu verwechsel- und der Fahrzeugbrief ist nur eine Beweisurkunde; demzufolge kann er auch keine Eigentumsübertragung vornehmen. Fazit: Eigentümer eines Fahrzeugs ist derjenige, der es erworben hat.

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