Kann ein Mitglied einer Erbengemeinschaft seinen Anteil verkaufen?
„Ja, das geht“, sagt der Bonner Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht, Eberhard Rott. Er verweist auf Paragraph 2033 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Darin heißt es: „Jeder Miterbe kann über den Anteil an dem Nachlass verfügen. “ Mit anderen Worten: Jeder kann sein Erbanteil verkaufen.
Wie kann man aus einer Erbengemeinschaft austreten?
Es gibt drei Möglichkeiten, eine Erbengemeinschaft aufzulösen: einvernehmlich zwischen den Miterben, streitig mit Teilungsversteigerung und Rechtsanwalt sowie durch den Verkauf des Erbteils. Am besten einigen sich die Mitglieder der Erbengemeinschaft, wer welchen Anteil am gemeinsamen Nachlass bekommt.
Was gilt für den Verkauf der Geschäftsanteile bei der GmbH?
Bei der GmbH gilt aber, dass die Regelungen für einen Verkauf auch bei der Vererbung zutreffen: Ist der Verkauf der Geschäftsanteile an die Zustimmung der Gesellschafter gebunden, so gilt das auch im Erbfall. Die Erbengemeinschaft kann daher nicht frei über die Übertragung der Anteile bestimmen.
Kann der Beschenkte sein Eigentum veräußern?
Der Beschenkte kann sein Eigentum veräußern. Allerdings gilt, dass die übrigen anspruchsberechtigten Erben ihre Ansprüche geltend machen können. Sie können gegebenenfalls die Auszahlung ihres Anteils verlangen. Eine Alternative: Die gesamte Erbengemeinschaft kümmert sich um den Nachlass und verwaltet das Haus.
Wie kann man eine Auseinandersetzung durch Testamentsvollstrecker übernehmen?
Die Auseinandersetzung kann beispielsweise durch ein Testamentsvollstrecker übernehmen oder das Nachlassgericht. Wenn ein Haus Teil des Nachlasses ist und der Erblasser dieses im Testament keinem einzelnen Erben (Alleinerben) zugesprochen hat, so stellt sich die Frage, wie das Haus unter der Erbengemeinschaft aufgeteilt werden soll?
Kann man die Erbengemeinschaft auflösen und verkaufen?
Auch können die Mitglieder die Erbengemeinschaft auflösen und das Haus an einen Dritten verkaufen, um den Erlös untereinander aufzuteilen. Dadurch wird ein schneller Abschluss des Erbvorgangs gewährleistet, wodurch das Konfliktpotential innerhalb der Gemeinschaft gering gehalten wird.