Kann eine GmbH Komplementaer sein?

Kann eine GmbH Komplementär sein?

Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Komplementär sein. KG, bei der eine GmbH als juristische Person die Rolle des Komplementärs übernimmt. Vermehrt anzutreffen ist die Rechtsform der Stiftung & Co. KG, bei der eine rechtsfähige Stiftung die Rolle des Komplementärs übernimmt.

Was ist Komplementär-GmbH?

Ein Komplementär ist der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG), der persönlich und unbegrenzt haftet. Bei einer GmbH & Co. KG ist der Komplementär eine GmbH. Das hat den Vorteil, dass nicht wie bei der OHG eine natürliche Person als persönlich Haftender auftritt, sondern eine juristische wie die GmbH.

Wer haftet in einer GmbH & CO KG?

Bei der GmbH & Co. KG wird die GmbH zum Komplementär und haftet als sogenannte Komplementär- GmbH nur beschränkt in Höhe ihres Kapitals. Im Unterschied zur „normalen“ KG , bei der der Komplementär mit seinem Privatvermögen unbeschränkt haftet.

Warum GmbH als Komplementär?

Vorteile der GmbH & Co. KG. Die GmbH als Komplementärin haftet selbst unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen; die Gesellschafter der GmbH haften in Höhe ihrer Stammeinlagen. Da nach dem Tod einer natürlichen Person als Komplementär die Erben an dessen Stelle treten, entsteht für die Erben ein Haftungsrisiko.

Kann eine Komplementär-GmbH sonderbetriebsvermögen haben?

Betreibt die Komplementär-GmbH neben ihren Geschäftsführertätigkeiten noch einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung, kann allenfalls gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen vorliegen.

Was gehört zum Auslagenersatz Komplementär-GmbH?

KG als Komplementär-GmbH tätig ist. Die Komplementär-GmbH muss Auslagenersatz für alle Kosten, Haftungsvergütung und, sofern sie das Stammkapital an die GmbH & Co. KG ausgeliehen hat, eine Verzinsung erhalten. Eine Geschäftsführungs-Vergütung ist hingegen gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Wann sind GmbH Anteile sonderbetriebsvermögen?

So können GmbH-Anteile in der Hand des Gesellschafters einer Personengesellschaft zu dessen notwendigem Sonderbetriebsvermögen gehören, wenn sie entweder unmittelbar dem Betrieb der Gesellschaft oder der Stellung des Gesellschafters zu dienen bestimmt sind.

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