Kann ich einen anderen Richter verlangen?
Ein Ablehnungsgesuch, auch Befangenheitsantrag genannt, ist ein Antrag, durch welchen ein an einem (Gerichts-)Verfahren Beteiligter die Besorgnis geltend machen kann, ein anderer Prozessbeteiligter (Richter, Sachverständiger) sei befangen. …
Wie werden die beiden Senate genannt?
Der Zweite Senat hat insbesondere die Zuständigkeit für Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern sowie der Verfassungsorgane untereinander. Der Erste Senat sollte demnach in erster Linie ein „Grundrechtssenat“ sein, der Zweite Senat die Funktion eines „Staatsgerichtshofs“ erfüllen.
Was ist ein Senat Bundesverfassungsgericht?
Das Bundesverfassungsgericht ist Gericht und Verfassungsorgan zugleich. Es besteht aus zwei Senaten, denen jeweils acht Richterinnen und Richter angehören. Vorsitzende der Senate sind der Präsident bzw. Jeder Senat hat eigene, genau definierte Zuständigkeiten, entscheidet aber immer als „das Bundesverfassungsgericht“.
Was ist die Hauptaufgabe der deutschen Richter?
Deutsche Richter – Stellung und Aufgaben Hauptaufgabe der Richter ist die Leitung und Entscheidung von Zwischen- und Hauptverfahren. Diese Aufgabe wird in jedem Verfahren von ein und demselben Spruchkoerper, dem sogenannten erkennenden Gericht wahrgenommen.
Was liegt dem Richtervorbehalt zugrunde?
Dem Richtervorbehalt liegt der Gedanke der Entscheidung durch eine Instanz zugrunde, deren Unparteilichkeit ueber jeden Zweifel erhaben ist. Dementsprechend ist die Unparteilichkeit dem Begriff des Richters immanent. Zur Sicherung der Unparteilichkeit gewaehrleistet Art. 97 GG die sachliche und persoenliche Unabhaengigkeit der Richter.
Wie wird ein Richter ernannt?
Ein Richter wird in der Regel – ähnlich wie Beamte – auf Lebenszeit ernannt, wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen: Befähigung zum Richteramt durch das Studium der Rechtswissenschaft an einer Universität und dem anschließenden Vorbereitungsdienst (sog. Referendariat) Deutscher i.S.d. Art.
Was ist die Haftung der Richter?
Haftung der Richter. Die Haftung der Richter richtet sich nach Art. 34 Satz 1 GG. Danach haftet nicht der Richter für Schäden, die er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit einem Dritten zufügt, sondern sein Dienstherr, also das jeweilige Land oder der Bund.