Kann ich meine Krankenakte verlangen?

Kann ich meine Krankenakte verlangen?

Nach Paragraph 630g des Bürgerlichen Gesetzbuches müssen Ärzte ihren Patienten unverzüglich Einsicht in die Akte gewähren und auf Wunsch auch Kopien herausgeben. Wer von diesem Recht Gebrauch macht, muss die dafür anfallenden Kosten wie etwa Papier, Datenträger oder Versand allerdings selbst tragen.

Was ist eine ärztliche Patientenakte?

Ärztinnen und Arzte sind dazu verpflichtet, eine Patientenakte für jede Patientin und jeden Patienten zu führen. Die Patientenakte enthält alle wesentlichen ärztlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse. Ab 2021 müssen die gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) zur Verfügung stellen.

Wie lange muss die Patientenakte aufbewahrt werden?

Sie muss nach Abschluss der Behandlung für mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Dokumentationspflicht für die Patientenakte ist in § 630f BGB geregelt. Wichtig zu wissen: Von der arztgeführten Patientenakte ist die elektronische Patientenakte, die in der Hoheit des Versicherten liegt, zu unterscheiden.

Wer hat Anspruch auf die Herausgabe der Krankengeschichte?

Patienten haben Anspruch auf die Herausgabe der Krankengeschichte als Kopie (Art. 8 Abs. 5 DSG). Diese muss vollständig und gut leserlich sein. Ob auch ein Anspruch auf die Herausgabe im Original besteht, ist umstritten. Klarheit besteht hier nur bei Röntgenbildern: Diese sind dem Patienten im Original auszuhändigen.

Was sind die wichtigsten Umstände in der Patientenakte?

Ärztinnen oder Ärzte sind dazu verpflichtet in der Patientenakte alle für die Behandlung wichtigen Umstände zu erfassen – zeitnah und vollständig. Dazu zählen unter anderem folgende Informationen: die Krankengeschichte (Anamnese): bekannte Beschwerden, die psychische Verfassung, soziale Belastungen, Krankheitsfälle in der Familie

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