Kann man als Azubi Kurzarbeit bekommen?
Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Alle Mittel und Möglichkeiten sind von den Betrieben auszuschöpfen, bevor Kurzarbeit angeordnet werden kann.
Wie viel Kurzarbeitergeld bekommt ein Azubi?
Sollte Auszubildenden gegenüber Kurzarbeit angeordnet werden, haben sie Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).
Wie wird Kurzarbeit bei Azubis berechnet?
Wie sieht danach die Vergütung/ Berechnung des KuG bei verkürzter Arbeitszeit aus? Der Ausbildungsbetrieb bezahlt nach Ablauf der Sechs-Wochenfrist an den Ausfalltagen für die 6 Stunden Ausbildungsvergütung und für die 2 Stunden zahlt die Arbeitsagentur Kurzarbeitergeld.
Wer ist vom Kurzarbeitergeld ausgenommen?
Das Kurzarbeitergeld kann für alle Beschäftigten gezahlt werden, die sozialversiche- rungspflichtig beschäftigt sind. Beschäftigte im Urlaub und im Krankengeldbezug erhalten in dieser Zeit kein Kurzarbeitergeld.
Sind Ausbilder von Kurzarbeit ausgeschlossen?
Diese Option ist allerdings restriktiv zu handhaben. Auch bei Ausbildern sollte Kurzarbeit nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, da der Betrieb gewährleisten muss, dass der Ausbilder seiner Ausbildungspflicht gegenüber dem Auszubildenden nachkommt.
Was passiert mit Azubis wenn Betrieb schließt wegen Corona?
Was ist, wenn das Gesundheitsamt meinen Ausbildungsbetrieb unter Quarantäne gestellt hat und er deshalb geschlossen ist? Als Auszubildender bekommen Sie auf jeden Fall Ihre Ausbildungsvergütung für sechs Wochen weitergezahlt (§ 19 Berufsbildungsgesetz – BBiG).
Wann dürfen Azubis in Kurzarbeit?
Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Hierbei hat er beispielsweise folgende Möglichkeiten: Umstellung des Ausbildungsplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte.
Haben Lehrlinge Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
Kurzarbeit ist für Lernende in seltenen Ausnahmefällen denkbar. Der Lehrbetrieb hat bei Kurzarbeit den vollen vertraglich vereinbarten Lohn zu bezahlen. Die lernende Person hat keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung der Arbeitslosenversicherung. Die Berufsfachschule ist wie gewohnt zu besuchen.
Haben Azubis Anspruch auf Homeoffice?
Grundsätzlich sollten Azubis nicht im Homeoffice arbeiten. Aufgrund der derzeitigen Umstände ist es jedoch vertretbar, dass Azubis im Homeoffice arbeiten, wenn Sie dies betrieblich ermöglichen können.
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