Kann man als Beschuldigter die Aussage verweigern?
Sie können als Beschuldigter und Angeklagter die Aussage verweigern. Es steht Ihnen frei, ob Sie sich gegenüber der Polizei, dem Staatsanwalt, einem Untersuchungsrichter (Haftrichter) oder in der Gerichtsverhandlung zu dem Straftatvorwurf äußern (§ 136 StPO, § 243 StPO).
Ist es gut die Aussage zu verweigern?
Schweigen ist Ihr gutes Recht und hat rechtlich grundsätzlich keine negative oder positive Bedeutung. Wichtig: Dass die Aussage verweigert werden darf, bedeutet jedoch nicht, dass unwahre Aussagen geduldet werden müssen. Im Klartext bedeutet das: Sie dürfen schweigen, aber Sie dürfen nicht lügen!
Kann Staatsanwaltschaft Verfahren einstellen?
Die Staatsanwaltschaft muss das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einstellen, wenn kein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Dies wird mit den Anforderungen an die Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Gericht gem. Der hinreichende Tatverdacht kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen fehlen.
Warum erscheint ein Angeklagte nicht zu dem Hauptverhandlungstermin?
Wenn ein Angeklagte nicht zu dem festgesetzten Hauptverhandlungstermin erscheint, kann dies ganz unterschiedliche Gründe haben. Unterschieden wird im Wesentlichen zwischen dem vorsätzlichen Nichterscheinen, dem Fernbleiben aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse oder aber dem Fehlen aufgrund mangelhafter Inkenntnissetzung durch das Gericht.
Wie kann der Angeklagte vorgeführt werden?
Das kann in Form des sogenannten Vorführungsbefehls erfolgen. Der Angeklagte wird dann unter Zwang dem Gericht vorgeführt. Dieser ergeht zwecks Sicherstellung des Erscheinens des Angeklagten in der Hauptverhandlung.
Ist der Angeklagte verhandlungsfähig?
Ist der Angeklagte anwesend, aber nicht verhandlungsfähig, gilt er trotz körperlicher Anwesenheit als von der Verhandlung ausgeblieben im Sinne des § 230 StPO. Ob Verhandlungsunfähigkeit eines Angeklagten vorliegt, würdigt das Gericht im sogenannten Freibeweisverfahren.
Wie verpasst ein Angeklagter seinen Termin zur Hauptverhandlung?
Verpasst ein Angeklagter seinen Termin zur Hauptverhandlung, hängen die ihm hieraus entstehenden Konsequenzen von dem Grund des Versäumnisses ab. Wie bereits erläutert, können die Ursachen des Fernbleibens durchaus berechtigt bzw. entschuldbar sein.
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