Kann man ausgeliefert werden?
Es muss nicht zwingend ein Auslieferungsabkommen bestehen; eine Auslieferung ist auch auf vertragloser Grundlage möglich. Deutsche Staatsbürger dürfen nur an EU-Länder oder internationale Gerichte ausgeliefert werden, und auch das nur, wenn es durch ein Gesetz ausdrücklich erlaubt ist (Art. 16 GG).
Welches Land hat keinen Auslieferungsvertrag mit Deutschland?
Kein Auslieferungsabkommen und auch keine entsprechende Praxis. An und von diesen Ländern wird in der Regel nicht ausgeliefert. Das sind zum Beispiel: Bangladesch, Guatemala, Iran, Kasachstan, Kuba und Philippinen.
Welches Land liefert nicht nach Deutschland aus?
An und von diesen Ländern wird in der Regel nicht ausgeliefert. Das sind zum Beispiel: Bangladesch, Guatemala, Iran, Kasachstan, Kuba und Philippinen. Eine Garantie, dass nicht ausgeliefert wird, gibt es nicht.
Ist eine Auslieferung aus Deutschland möglich?
Auslieferung aus Deutschland in andere Länder. Es muss nicht zwingend ein Auslieferungsabkommen bestehen; eine Auslieferung ist auch auf vertragloser Grundlage möglich. Deutsche Staatsbürger dürfen nur an EU-Länder oder internationale Gerichte ausgeliefert werden, und auch das nur, wenn es durch ein Gesetz ausdrücklich erlaubt ist ( Art. 16 GG ).
Wie kann man einen Ausländer für kurze Zeit nach Deutschland einladen?
Ein Ausländer, der gegen die Gesetze seines Gastlandes verstößt, kann unter Umständen ausgewiesen werden. Man kann auch einen Ausländer für eine kurze Zeit hier nach Deutschland einladen. Dazu muss man bei seiner zuständigen Ausländerbehörde eine sogenannte Verpflichtungserklärung abgeben.
Wie dürfen deutsche Staatsbürger an das Ausland ausgeliefert werden?
Deutsche Staatsbürger dürfen nur an EU-Länder oder internationale Gerichte ausgeliefert werden, und auch das nur, wenn es durch ein Gesetz ausdrücklich erlaubt ist ( Art. 16 GG ). Vor Einführung des europäischen Haftbefehls war die Auslieferung Deutscher an das Ausland durch das Grundgesetz generell verboten.
Warum darf die Auslieferung nicht erfolgen?
Die Auslieferung darf also nicht erfolgen, wenn Erkenntnisse bestehen, dass der Auszuliefernde noch wegen weiterer, im Auslieferungsantrag nicht erwähnter Taten verfolgt oder an einen Drittstaat ausgeliefert werden soll (§ 11 IRG).